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  • 469 Diskussionen
Fw: [liste-muensterland] Fwd: [Flucht] Sammelabschiebung in den Kosovo
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Wed, 16 Dec 2015 15:41:53 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [Flucht] Sammelabschiebung in den Kosovo -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: [Flucht] Sammelabschiebung in den Kosovo Datum: Wed, 16 Dec 2015 11:35:24 +0100 Von: Flüchtlingsrat Niedersachsen <praktikum(a)nds-fluerat.org> An: fluechtlingsraete(a)asyl.org, Flüchtlingsrat Niedersachsen <nds(a)nds-fluerat.org>, flucht(a)asyl.org Liebe Kolleg*innen, uns liegen Informationen vor, dass diesen Freitag den 18.12.2015 eine Sammelabschiebung vom Flughafen Düsseldorf in den Kosovo stattfinden soll. Mehr Details sind uns leider nicht bekannt. Viele Grüße. _______________________________________________ flucht mailing list flucht(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/flucht -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] Fwd: Fwd: [Verfahrensberatung] WG: 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Wed, 16 Dec 2015 11:17:34 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: Fwd: [Verfahrensberatung] WG: 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: [Verfahrensberatung] WG: 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen Datum: Fri, 11 Dec 2015 12:56:33 +0000 Von: Asboe, Karin <K.Asboe(a)diakonie-rwl.de> An: verfahrensberatung(a)virtuelle-ideenschmiede.de <verfahrensberatung(a)virtuelle-ideenschmiede.de> *An den* *Facharbeitskreis Verfahrensberatung* Liebe Kolleginnen und Kollegen, wichtige Hinweise zur Beratung von Asylsuchenden aus Westbalkanstaaten gibt mein Kollege Jürgen Blechinger aus Baden Württemberg, die ich gerne an euch weiterleite. freundlichen Grüßen Karin Asboe Verbandsübergreifende fachliche Begleitung der Verfahrensberatung Referentin Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. Lenaustraße 41 / D-40470 Düsseldorf Telefon: +49 211 6398-322 / Telefax: +49 211 6398-299 k.asboe(a)diakonie-rwl.de <mailto:k.asboe@diakonie-rwl.de>/ www.diakonie-rwl.de <http://www.diakonie-rwl.de/> *Von:*Juergen.Blechinger@ekiba.de <mailto:Juergen.Blechinger@ekiba.de>[<mailto:Juergen.Blechinger@ekiba.de>mailto:Juergen.Blechinger@ekiba.de] *Gesendet:* Mittwoch, 9. Dezember 2015 20:39 *Betreff:* 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen Liebe Kolleginnen und Kollegen, anbei nochmals der Aushang für Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum zum Aushängen in den Unterkünften mit den wichtigsten Infos kurz und verständlich erklärt. Der Aushang kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Beachten Sie, die neue Regelung vom August 2015 in § 11 AufenthG, nachdem im Fall der Ablehnung als "OU" bei den "sicheren" Herkunftsländern eine Sperrwirkung zur Folge hat. Von daher ist eine Ausreise wichtig, bevor die Entscheidung des BAMF ergangen ist. Anbei auch noch meine Hinweise über die unterschiedlichen Möglichkeiten zu Ausbildungszwecken und Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen zu können. Betroffene benötigen die Zustimmung der ZAV für ein Visum (denkbar auch in Form der sog. Vorabzustimmung , siehe § 36 III BeschV) und dann den Termin bei der Visastelle. Eine "Garantie" für die Möglichkeit der Wiedereinreise gibt es oft nicht (außer wenn es zeitlich möglich ist, schon vorab die ZAV-Zustimmung zu bekommen und das Verfahren mit der ALB hier und der Visastelle abzusprec hen). Aber wer hier im Asylverfahren bleibt, das dass schief geht, verbaut sich möglicherweise die Wiedereinreisemöglichkeit, gerade wegen dem Problem der Sperrwirkung und auch der Regelung in § 26 II BeschV mit dem Leistungsbezug in den letzten 2 Jahren und der Rückausnahme (siehe unten); dies wiederum gilt für die Fälle, die nicht schon aus anderen Gründen ein Visum/AE bekommen können, allerdings wäre es hier auch ein großes Problem, wenn man sich eine Sperrwirkung einhandelt (siehe § 11 AufenthG). Viele Grüße Jürgen Blechinger Betreff: Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen ------------------------------------------------------------------------ *An die LRK Hilfen für Flüchtlinge* Liebe Kolleginnen und Kollegen, für diejenigen, die es über die Liste von Jürgen Blechinger noch erreicht hat: Hier der Aushang in 6 Sprachen für die neue Möglichkeit für Asylantragsteller aus den West-Balkanländern, ein erleichtertes Arbeitsvisum zu bekommen bei Rücknahme des Asylantrags (der nach 1.01.2015 und vor 24.10.2015 gestellt wurde) und „unverzügliche Ausreise“ nach Kenntnis der Regelung nach dem neuen § 26 Abs.2 BeschVO: /(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen./ Wir sind auch an Rückmeldungen interessiert, inwiefern das Visumsverfahren bei den deutschen Botschaften wirklich funktioniert. Ein Statuswechsel in legale Arbeitsmigration direkt von Deutschland aus wäre wünschenswert gewesen. In Schweden gibt es bisher die Möglichkeit, sogar nach Ablehnung den Status zu wechseln, wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung bereits gearbeitet wurde und der Arbeitgeber Weiterbeschäftigung zusichert. Herzliche Grüße, Katharina Stamm Migrationsspezifische Rechtsfragen und Internationale Migration / Migration Law Zentrum Migration und Soziales / Centre for Migration and Social Issues Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. ------------------------------------------------------------------------ <https://www.avast.com/antivirus> Diese E-Mail ist frei von Viren und Malware, denn der avast! Antivirus <https://www.avast.com/antivirus> Schutz ist aktiv. -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] Fwd: VG Osnabrück: Klage einer EU-Bürgerin auf BAföG-Leistungen erfolgreich
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Mon, 14 Dec 2015 16:38:08 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: VG Osnabrück: Klage einer EU-Bürgerin auf BAföG-Leistungen erfolgreich -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: VG Osnabrück: Klage einer EU-Bürgerin auf BAföG-Leistungen erfolgreich Datum: Mon, 14 Dec 2015 15:26:54 +0100 Von: Willy Voigt <willy.voigt(a)koeln.de> An: Willy Voigt(a)koeln.de <willy.voigt(a)koeln.de> VG Osnabrück, Urt. v. 10.12.2015 - 4 A 253/14 - nicht rechtskräftig (Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.) * **Klage einer EU-Bürgerin auf BAföG-Leistungen erfolgreich* OSNABRÜCK. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat der Klage einer bulgarischen Staatsangehörigen auf Ausbildungsförderungsleistungen mit Urteil vom 10.12.2015 stattgegeben. Die Klägerin habe teils aufgrund europarechtlicher Vorschriften, teils aus dem aktuellen nationalen Recht, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), einen Anspruch darauf. Die Ende 2013 in die Bundesrepublik eingereiste Klägerin nahm Anfang Oktober 2014 ein Studium an der Universität Osnabrück (Beklagte) auf, für das sie im September 2014 Leistungen nach dem BAföG beantragte. Diesen Antrag lehnte das zuständige Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten ab, weil die für einen EU-Bürger erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für BAföG-Leistungen nicht gegeben seien. Die Klägerin war seit Juli 2014 als Fitnesstrainerin bei einem Fitnessstudio angestellt. In dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von ca. 11 Stunden sowie eine Vergütung von 8,00 € pro Stunde vereinbart. Außerdem garantierte ihr der Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch sowie eine Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zu Ende Februar 2015 hat sich die Klägerin mit einem eigenen Tanzstudio selbständig gemacht. Laut Urteilsbegründung ergebe sich der Anspruch der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vor dem 01.01.2015 aus der unmittelbaren Anwendung der so genannten EU-Freizügigkeitsrichtlinie, die die Bundesrepublik versäumt habe, rechtzeitig umzusetzen. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie sehe vor, dass ein Unionsbürger, der eine Ausbildung absolviere und daneben ein Arbeitsverhältnis bekleide oder selbständig tätig sei, eine Ausbildungsförderung wie einem deutschen Staatsangehörigen zu gewähren sei. Bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft folgte das Gericht nicht den Vorgaben eines ministeriellen Erlasses aus dem Jahr 2015, wonach eine EU-Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der erstmaligen BAföG-Antragstellung nur bei einer Tätigkeit mit einer Mindestwochenarbeitszeit von 12 Stunden im Monatsdurchschnitt und einer Dauer von mindestens 10 Wochen seit BAföG-Antragstellung bestehe. Vielmehr genüge der von der Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag den Anforderungen einer EU-Arbeitnehmereigenschaft. Für den nachfolgenden Zeitraum ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus dem BAföG in der aktuellen Fassung, wonach Unionsbürger dann persönlich anspruchsberechtigt seien, wenn sie, wie die Klägerin, als Arbeitnehmer oder Selbständige tätig seien. Das Urteil (4 A 253/14) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Presseinformation 24/2015 vom 14.12.2015 - http://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/portal/live.php?n… -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] LSG NRW: Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II trotz Wohnsitzauflage
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Sat, 12 Dec 2015 23:18:36 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] LSG NRW: Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II trotz Wohnsitzauflage LSG NRW, Beschluss vom 13.5.2015 (L 12 AS 573/15 B ER u. L 12 AS 574/15 B); https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177762&s0=… Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II trotz Wohnsitzauflage für einen anderen Aufenthaltsort für Person mit AE § 25 Abs. 2, 2. Alt. (subsidiärer Schutz). "Die Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels - für die weitere Prüfung unterstellt, eine solche Nebenbestimmung sei dem Grunde nach zulässig - ist nicht wirksam. Denn die Nebenbestimmung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der isoliert anfechtbar ist. Der erfolgte Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.02.2015 der Stadt M im Hinblick auf die Nebenbestimmung "Wohnsitznahme Sachsen" hat eine aufschiebende Wirkung zur Folge. (...) Dessen Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerin ergibt sich aus § 36 <http://dejure.org/gesetze/SGB_II/36.html> Sätze 1, 2 und 4 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist örtlich zuständig die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, wobei im Zweifel auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen sei, § 36 <http://dejure.org/gesetze/SGB_II/36.html> S. 4 SGB II. Auch im Rahmen von § 36 <http://dejure.org/gesetze/SGB_II/36.html> SGB II ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 <http://dejure.org/gesetze/SGB_I/30.html> Abs. 3 Satz 2 SGB I (einheitlich) zu bestimmen. Nach dieser Bestimmung hat die Antragstellerin nicht nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sondern auch in E, also im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, begründet. Denn sie lebt dort mit ihrem religiös angetrauten Ehemann in der L Straße, E. Sie erwarten ihr gemeinsames Kind. Die Antragstellerin hat auch den Willen, sich dort dauerhaft niederzulassen. Die örtliche Zuständigkeit knüpft allein an den gewöhnlichen Aufenthalt an, ohne dass es auch hier auf den möglicherweise ordnungsrechtlichen Verstoß gegen die Wohnsitzauflage ankommt (vgl. Aubel, in: jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 36 Rn. 15 und 18 m. w. N.). Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass es an einem gewöhnlichen Aufenthalt fehle, weil die Ausländerbehörde gegebenenfalls berechtigt sei, den Wohnsitz der Antragstellerin zwangsweise nach Sachsen zu verlegen, also nicht zu erwarten ist, dass die Antragstellerin sich dauerhaft in E aufhält, so ist der Antragsgegner jedenfalls nach § 36 <http://dejure.org/gesetze/SGB_II/36.html> Satz 4 SGB II zuständig, denn die Antragstellerin hält sich tatsächlich in E auf und das im Übrigen wohl berechtigt, denn es ist allein die Wohnsitznahme, nicht aber der Aufenthalt, auf Sachsen beschränkt. Aus diesen genannten bereits durchgreifenden Gründen im Hinblick auf das Vorliegen des Anordnungsanspruchs, verzichtet der Senat auf eine Folgenabwägung, die hier auch zugunsten der Antragstellerin ausgehen müsse. Denn sie ist nicht in der Lage, "einfach" - wie es die 1. Instanz im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ausführt - ihren Wohnsitz, zurückzuverlegen. Die Antragstellerin ist bereits seit 16.08.2014 in E gemeldet. Ihre Wohnung in M gab sie zum 31.10.2014 auf. Sie erwartet mit ihrem religiös angetrauten Ehemann im August dieses Jahres ihr gemeinsames Kind." -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] Fwd: [infos_FaireMob] Stellenausschreibung | Projektkoordinator/in für das Teilprojekt „Beratung von Beschäftigten in der Fleischindustrie“ für eine Vollzeitstelle in Dortmund gesucht
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Tue, 15 Dec 2015 20:11:34 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [infos_FaireMob] Stellenausschreibung | Projektkoordinator/in für das Teilprojekt „Beratung von Beschäftigten in der Fleischindustrie“ für eine Vollzeitstelle in Dortmund gesucht -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: [infos_FaireMob] Stellenausschreibung | Projektkoordinator/in für das Teilprojekt „Beratung von Beschäftigten in der Fleischindustrie“ für eine Vollzeitstelle in Dortmund gesucht Datum: Tue, 15 Dec 2015 14:49:20 +0000 Von: Weber.bfw(a)dgb.de An: infos(a)lists.faire-mobilitaet.de Wir suchen vorbehaltlich einer Förderung durch das BMAS für das Projekt „Faire Mobilität – Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv“ (www.faire-mobiliaet.de) – in Kooperation mit dem DGB-Bundesvorstand in Dortmund eine/n *Projektkoordinator/in für das Teilprojekt „Beratung von Beschäftigten in der Fleischindustrie“ für eine Vollzeitstelle.* Ihre wesentlichen Aufgaben sind: • Aufbau von Beratungsstellen und inhaltliche Betreuung von Mitarbeiter/innen • Bundesweite Vernetzung von Schwerpunktberatungsstellen „Fleischindustrie“ untereinander und mit relevanten Akteuren • Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie“ • Inhaltliche Unterstützung der lokalen Beratungsstellen bei Fallkonstellationen von bundesweiter Relevanz • Entwicklung von Materialien zur Beratung und zur weiteren Öffentlichkeitsarbeit Notwendige Einstellungsvoraussetzungen: • Abgeschlossenes Studium der Rechts- und/oder Sozialwissenschaften • Nachgewiesene Erfahrung in Beratung und/oder Coaching • Fundierte Kenntnisse in arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen sowie Betr.-VG • Kenntnisse bezogen auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienst-leistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie zusammenhängende ausländerrechtliche Fragen wie z.B. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht • Kenntnisse bezogen auf die Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie • Sicheres kommunikatives Auftreten • Teamfähigkeit, Belastbarkeit • Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten Von Vorteil sind: • Sprachkenntnisse in Englisch, Rumänisch und/oder Ungarisch • Erfahrungen mit und Kenntnisse über die Gewerkschafts-landschaft in Deutschland Ihr Dienstort ist Dortmund. Ihre räumliche Orientierung ist das gesamte Bundesgebiet mit den Schwerpunkten Oldenburg/Weser-Ems, Ostwestfalen-Münsterland und Schleswig-Holstein. Es erwartet Sie eine interessante und vielfältige Tätigkeit in einem bundesländerübergreifenden Projekt. Die nach TVöD 12 eingruppierte Stelle ist (vorbehaltlich der Förderung durch das BMAS) zunächst bis zum 31. Dezember 2016 (Ende des Förderzeitraums) befristet. Eine Verlängerung des Projekts wird angestrebt. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen möglichst per Mail mit dem frühestmöglichen Eintrittstermin bis spätestens zum 07. Januar 2016 an weber.bfw(a)dgb.de <mailto:weber.bfw@dgb.de> DGB Projekt „Faire Mobilität“ Franzisca Weber Keithstr. 1-3 10787 Berlin Tel. 030-21240-541 Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch werden nicht erstattet. Stellenausschreibung online unter http://www.faire-mobilitaet.de/-/kbs <http://www.faire-mobilitaet.de/-/kbs> Mit besten Grüßen Franzisca Weber ** *DGB-Projekt „Faire Mobilität – Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv“* bei DGB Bezirk Berlin-Brandenburg Keithstr. 1-3 10787 Berlin Telefon: 030-21240-541 Fax: 030-21240-599 E-Mail:weber.bfw@dgb.de <mailto:weber.bfw@dgb.de> www.faire-mobilitaet.de <http://www.faire-mobilitaet.de/> _Faire Mobilität auf Facebook! <http://www.facebook.com/pages/Faire-Mobilit%C3%A4t/229246113945024>_ Ein Projekt des DGB-Bundesvorstandes in Kooperation mit: bfw – Unternehmen für Bildung EVW – Europäischer Verein für Wanderarbeiterfragen PCG – PROJECT CONSULT GmbH -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] Bernd Eckhardt: Entscheidungen des BSG zum Sozialleistungsandpruch für Unionsbürger*innen
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

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Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Tue, 8 Dec 2015 14:11:28 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Bernd Eckhardt: Entscheidungen des BSG zum Sozialleistungsandpruch für Unionsbürger*innen Liebe Kolleg*innen, der Kollege Bernd Eckhardt aus Nürnberg hat eine sehr hilfreiche und ausführliche Zusammenfassung und Ausblick zu den Bundessozialgerichts-Entscheidungen zum SGB-XII-Anspruch für Unionsbürger*innen erstellt: http://sozialrecht-justament.de/data/documents/7-15_Sozialrecht-justament-7… -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860
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Fw: [liste-muensterland] Neue Verwaltungsvorschriften zum FreizügG
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

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Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Mon, 7 Dec 2015 11:57:33 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Neue Verwaltungsvorschriften zum FreizügG Liebe Kolleg*innen, die Bundesregierung hat neue Verwaltungsvorschriften zum FreizügG veröffentlicht. Für ihr Inkrafttreten muss der Bundesrat noch zustimmen. http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2015/0535-15.pdf -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860
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Fw: [liste-muensterland] Fwd: Thomé Newsletter 34/2015 vom 05.12.2015
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Sun, 6 Dec 2015 20:01:52 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: Thomé Newsletter 34/2015 vom 05.12.2015 -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: Thomé Newsletter 34/2015 vom 05.12.2015 Datum: Sat, 5 Dec 2015 16:45:32 +0100 Von: newsletter(a)harald-thome.de An: voigt(a)ggua.de Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist wieder mal Zeit für einen Newsletter. Dieser zu folgenden Themen: 1. Urteil des BSG zu Unionsbürgern ============================ Mal ein echt cooles Urteil, so möchte ich das Urteil vom BSG zusammenfassen. Das BSG stellt damit klar, dass die unsäglichen Leistungsausschlüsse von Unionsbürgern im SGB II und SGB XII so nicht haltbar sind und, wenn keine Aufenthaltsgründe im SGB II vorliegen, spätestens nach sechs Monaten ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII besteht. Im Detail: + wenn neben Arbeit, im nicht absolut geringfügigen Umfang, weitere Aufenthaltsgründe in Deutschland vorliegen, so beispielsweise ein Aufenthaltsrecht der Kinder durch Eingliederung in das Schulsystem und Durchführung einer Ausbildung, dann besteht ein SGB II Anspruch bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit. + Bürger aus EFA – Staaten (dies sind Bürger aller Staaten, die bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben, außer Österreich und Finnland, sowie Estland, Malta, die Türkei, Island und Norwegen) haben einen regulären SGB XII – Leistungsanspruch ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind. Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entgegen. + Bei Nicht EFA – EU-Bürger muss bei einem SGB-II-Ausschluss im Rahmen des Ermessens über SGB-XII-Leistungen entschieden werden. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf null reduziert. Hier ist Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen. Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entgegen. + Der früher beim Jobcenter gestellte und abgelehnte oder nicht bearbeitete SGB II - Antrag löst rückwirkend einen SGB XII – Anspruch aus. Dieser SGB XII-Anspruch ist rückwirkend bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres geltend machbar. Das BSG stellt sich mit diesem Urteil gegen die absolut restriktive Leistungsverweigerungs-praxis des deutschen Gesetzgebers und des EuGH. Es bestätigt den vom BVerfG entwickelten unabdingbaren Gewährleistungsanspruch auf Existenzsicherung. Ich denke, dass dazu in absehbarer Zeit Arbeitshilfen für die existenzsichernde Beratung erstellt werden, in denen die Feinheiten der Aufenthaltsgründe im SGB II, die Rechtsprechung zur Arbeit im nicht ganz geringfügigen Umfang usw zusammengestellt werden. Jetzt geht es mir aber um drei Dinge: 1. Die vielen Unionsbürger die in Folge des EuGH Urteils vom 15.09. spätestens nach sechs Monaten des SGB II-Leistungsbezuges den SGB II-Anspruch verloren haben, diese haben jetzt alle einen SGB XII-Leistungsanspruch. Sie sollten nun alsbald zum Sozialamt gehen und Leistungen beantragen. Hierbei ist aber zu beachten, dass andere Vermögensgrenzen existieren, so 1.600 € für unter 60-Jährige, 2.600 € für über 60-Jährige, zzgl. 614 € für Ehegatten und 256 € jede weitere Person (§ 1 Abs. 1-Vo zu § 90 SGB XII), sowie dass kein Kfz geschützt ist. 2. Das BSG hat klargestellt, dass die behördliche Kenntnis der Notlage beim JC, also mit der Ablehnung der SGB II – Leistungen, im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII rückwirkend anspruchsbegründet für SGB XII-Leistungen ist. Diese sind erst ausgeschlossen mit Ablauf des Januar des Vorjahres (§ 118a SGB XII) oder, wenn kein Leistungsanspruch vorlag, durch Wegfall der Hilfebedürftigkeit. 3. Die explizit vom BSG hingewiesene Rückwirkung ist für Betroffene, aber auch Klinken oder Frauenhäuser wichtig, die so rückwirkend die Chance haben, ihre Leistungen noch zu erhalten. Im Zweifel wäre hier über die Einrichtungen innerhalb der nächsten 3 Wochen nach dem BSG – Urteil ein sog. Nothelferantrag nach § 25 SGB XII von den Kliniken oder Frauenhäusern und etwaig weiteren Einrichtungen selbst zu stellen. Dazu folgende Links: Der Terminbericht des BSG: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri… Bericht in der Welt dazu: http://www.welt.de/politik/deutschland/article149593118/EU-Auslaender-koenn… und die Kommunen bekommen kostenmäßig Panik aus der FAZ: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/milliardenbelastun… 2. Weihnachtsspenden an Tacheles ==================== Wer zum Ende des Jahres oder zu Weinachten Geld spenden möchte und noch einen Spendenempfänger sucht, könnte seinen Blick auch mal Richtung Tacheles wenden ….. Hier die Kontodaten: Tacheles e.V., IBAN: DE19 3305 0000 0000 9653 76, BIC: WUPSDE33XXX Bei Spenden ab 50 EUR und bei Nennung der Adresse, wird automatisch eine Spendenquittung übersandt. 3. Grüne: Kleine Anfrage zu Stromkosten armer Haushalte / Abfrage zur Tacheles Forderung zur Einführung bedarfsorientierten Haushaltsenergiepauschale ============================================= Nach den Stromkosten einkommensarmer Haushalte fragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/6741). Unter anderem fragen die Abgeordneten die Bundesregierung nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch und den durchschnittlichen Ausgaben für Strom dieser Haushalte. Außerdem soll die Bundesregierung erläutern, ob sie die im Hartz-IV-Regelsatz vorgesehene Erstattung von Stromkosten für ausreichend hält. Ebenso wird die Bundesregierung darin gefragt, wie sie den Vorschlag von Tacheles e.V. zu einer zusätzlich zum Regelsatz, bedarfsorientierten Haushaltsenergiepauschale einzuführen, bewertet. Die Anfrage gibt es hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/067/1806741.pdf Die Tacheles Forderung zur Einführung bedarfsorientierten Haushaltsenergiepauschale gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1756/ 4. NAK: Rechtsvereinfachung im SGB II für Veränderungen zugunsten der Leistungsberechtigten nutzen! ========================================================================== Die Nationale Armutskonferenz regt Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens um das 9. SGB II-ÄndG an. Näheres dazu hier: http://www.harald-thome.de/media/files/15-11-20-nak-Stellungnahme-Rechtsver… 5. NAK zum Zweiten: Solidarität statt Konkurrenz! ======================================= Die NAK positioniert sich angesichts der EU-Zuwanderer und Flüchtlinge gegen Rassismus und Menschenfeindlichkeit und fordert von der Bundesregierung einen Katalog von Sofortmaßnahmen. Ein lesenswertes, wichtiges und unterstützungswertes Dokument, das es hier gibt: http://www.harald-thome.de/media/files/Solidarit-t-statt-Konkurrenz.pdf 6. Rechtsgutachten zur polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von Obdachlosen ======================================================================= Dann möchte ich auf ein aktuelles Rechtsgutachten von RA. Karl-Heinz Ruder hinweisen, darin werden die Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von (unfreiwillig) obdachlosen Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger thematisiert. Angesichts vieler obdachloser Menschen wie Inländer, EU-Bürger und Flüchtlinge ein sehr wichtiges Dokument, das gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1915/ 7. Stern tv sucht Hartz-IV Empfänger in der Schuldenspirale mit Jobcenterdarlehn =============================================================== Am 1. Januar 2016 wird der ALG II-Satz um fünf Euro erhöht - auf 404 Euro. Reicht das zum Leben? Anscheinend nicht, denn immer mehr Hartz IV-Empfänger müssen Darlehen aufnehmen: Für Stromnachzahlungen, Kaution oder Neuanschaffungen. Um das Darlehen zurückzuzahlen, werden - unrechtmäßig - bis zu 30 Prozent vom ALG II-Satz abgezogen - was dazu führt, dass neue Schulden entstehen. Um den Druck auf die Schuldner zu erhöhen, setzt die Bundesagentur außerdem auf hausinterne Inkasso-Eintreiber. stern tv möchte über diese Problematik anlässlich der 5-Euro-Erhöhung zum Jahresanfang berichten und sucht Menschen, die in dieser Schuldenspirale gefangen sind. Soweit aus dem Text von Stern TV, die Kollegin die dazu berichten möchte ist ganz fit und daher mein Aufruf an die Leserschaft, das zu unterstützen und der Bitte sich direkt an Frau Stangenberg per Mail zu wenden: stangenberg(a)sterntv.de Fernsehberichterstattungen leben von Bildern und Menschen über die berichtet werden kann und die was zu erzählen haben. 8. Nächste Grundlagenseminare zum SGB II am 11./12. Jan. in Frankfurt, am 22./23. Feb. in Berlin, am 24./25. Feb. in Augsburg, am 29.Feb./01. März in Freiburg, am 07./08. März in Wuppertal, am 29./30. März in Stuttgart und am 11./12. April in Dresden ================================================================= +++ Ab Januar mit den Änderungen zum Rechtsvereinfachungsgesetz +++ Dann möchte auf meine nächsten Grundlagenseminare hinweisen. Anfang nächsten Jahres finden folgende statt: am 11./12. Jan. in Frankfurt, am 22./23. Feb. in Berlin, am 24./25. Feb. in Augsburg, am 29.Feb./01. März in Freiburg, Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html 9. SGB II- Intensivseminar am 25. - 29. April 2016 in Wuppertal ============================================= +++ Ab Januar mit den Änderungen zum Rechtsvereinfachungsgesetz +++ Für April 2016 plane ich ein fünftätiges SGB II-Intensivseminar. Dort werden wir die ganzen Sachen intensiver durchgehen, mehr Zeit für die Feinheiten haben und alle Teilnehmer sind danach gewiss völlig platt, haben aber den Zugang zum "Recht verstehen", zur Systematik, wo und wie man/frau gucken muss bekommen. Ich kann daher gerade diese Fortbildung nur empfehlen. Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html 10. SGB II-Vertiefungsseminar: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen am 28./29. Januar in Wuppertal und am 22./23. März in Frankfurt und am 04./05. April in Berlin ======================================================= +++ Ab Januar mit den Änderungen zum Rechtsvereinfachungsgesetz +++ Diese Fortbildung biete ich nunmehr wieder an, dabei geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten und um die Prüfung der SGB II-Bescheide, sowie die Erklärung, wo man hinschauen muss. Diese biete ich am 28./29. Januar in Wuppertal , am 22./23. März in Frankfurt und am 04./05. April in Berlin an. Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de/intensivseminare.html 11. Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste am 16. März in Hamburg ======================================================== Diese Fortbildung biete ich in diesem Jahr noch am 16. März in Hamburg an. Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern. Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html 12. SGB II-Vertiefungsfortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien am 15. März in Erfurt und am 17. Mai in Wuppertal ===================================================== +++ Ab Januar mit den Änderungen zum Rechtsvereinfachungsgesetz +++ Diese Fortbildung biete ich am 15. März in Erfurt und am 17. Mai in Wuppertal an. In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben. Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html 13. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger am 1. April in Wuppertal ================================================================= Diese Fortbildung biete ich jetzt wieder an, die nächste findet am 1. April in Wuppertal statt. Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/intensivseminare.html 14. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste am 19. Feb. in Hamburg und am 31. März in Wuppertal ============================================================ Auf vielfachen Wunsch hin kann ich diese, speziell für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kliniksozialdiensten konzeptionierte Fortbildung, nunmehr am 19. Februar in Hamburg und am 31. März in Wuppertal anbieten. Details und Anmeldung sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html 15. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Kürzen und Rückforderung im SGB II am 17. März in Hamburg =========================================================== Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Kürzen und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische das Existenzminimum unterschreitende Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet am 17. März in Hamburg statt. Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/intensivseminare.html 16. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete im ersten Halbjahr 2016: 1./2. Feb. in Berlin, 15./16. Feb. in Frankfurt/M, 4./5. Apr. in Wuppertal und 14./15. Apr. in Hamburg-Harburg ============================================================== Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und gesetzlicher Änderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen sowie beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen. Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter/innen, Berater/innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter/innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer/innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte. Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilf… 17. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII: 3. Feb. 2016 in Berlin ================================================================ Im Rahmen des Tagesseminars gibt mein Kollege Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug und die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind. Außerdem befasst sich das Seminar mit dem kommunalen Satzungsrecht nach § 22a SGB II. Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen. Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-d… Das war es dann wieder mal für heute. Mit besten und kollegialen Grüßen Harald Thomé Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht Rudolfstr. 125 42285 Wuppertal http://www.harald-thome.de/ info(a)harald-thome.de ----------------------------------------------------------- Dieser Newsletter wurde an die Adresse voigt(a)ggua.de versendet. Der Newsletter kann im Web unter http://arch.tacheles-sozialhilfe.de/harald/newsletter/unsubscribe.aspx?Emai… gekündigt werden. Harald Thomé -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] BSG: SGB XII statt SGB II für arbeitsuchende Unionsbürger*innen
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Thu, 3 Dec 2015 15:59:32 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] BSG: SGB XII statt SGB II für arbeitsuchende Unionsbürger*innen Liebe Kolleg*innen, das Bundessozialgericht hat heute über drei Verfahren zum SGB-II-Anspruch für Unionsbürger*innen entschieden. Ganz kurz zusammen gefasst: * Deutlich wird, dass das BSG den aktuell in der Praxis bestehenden, zu einer sozialen Verelendung führenden und verfassungsrechtlich unhaltbaren vollständigen Leistungsausschluss (SGB II und SGB XII) nicht akzeptiert. * *Falls SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind, müssen in aller Regel SGB-XII-Leistungen erbracht werden, und zwar "regelmäßig zumindest in gesetzlicher Höhe"**.*** * Das BSG hält den Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger*innen zwar (nach den EuGH-Entscheidungen Dano und Alimanovic) für europarechtskonform. Der Leistungsausschluss gilt zudem "erst Recht" für Unionsbürger*innen, die kein materielles Aufenthaltsrecht erfüllen, da sie noch nicht einmal über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen. * Der Vorbehalt bezüglich SGB-II-Leistungen im Rahmen des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) <https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_F%C3%BCrsorgeabkommen> ist nach Auffassung des BSG gültig. Dieser gilt jedoch nicht für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, so dass Personen die dem EFA unterliegen (dies sind Bürger*innen aller Staaten, die bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben, außer Österreich und Finnland, unterzeichnet, sowie Estland, Malta, die Türkei, Island und Norwegen), Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (außer § 67ff SGB XII) besitzen, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind (zum Beispiel, weil sich ihr Aufenthaltsrecht aus der Arbeitsuche ergibt). Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entegegen. * Für Personen, die nicht dem EFA unterliegen, muss bei einem SGB-II-Ausschluss im Rahmen des Ermessens über SGB-XII-Leistungen entschieden werden. "Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist." Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entegegen. * Der beim Jobcenter gestellte Antrag muss im Falle einer Ablehnung von Amts wegen an das dann zuständige Sozialamt weiter geleitet werden (§ 16 SGB I) <http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__16.html>, es besteht Anspruch auf Leistungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist. * Zudem ist stets zu prüfen, ob tatsächlich allen ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht, oder andere, davon unabhängige Aufenthaltsrechte (fiktiv) vorliegen. Dazu gehört nach Auffassung des BSG auch das eigenständige Aufenthaltsrecht von Kindern, die hier zur Schule gehen, wenn einer ihrer EU-angehörigen Eltern aktuell arbeitet oder früher einmal gearbeitet hat - unabhängig davon, wie lange diese Arbeit her ist. Die Kinder haben in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss einer Ausbildung. Die Eltern haben dann ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Personensorge (Art 10 VO (EU) 492/2011) <http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:141:0001:00…> . In diesem Fall ist der SGB II-Ausschluss nicht anwendbar. Unten der Terminbericht: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri… Liebe Grüße Claudius 2) Die Revision des Beklagten war im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Die bisher getroffenen Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.2.2013 bis 31.7.2013 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen hatte. Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erfüllt; es fehlen aber Feststellungen zu den Voraussetzungen der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hindert das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sozialrechtlich die für einen Leistungsausschluss notwendige positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche". Über den Wortlaut der genannten Regelung hinaus sind diejenigen Unionsbürger "Erst-Recht" von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszunehmen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht verfügen. Ein solcher Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch europarechtskonform. Die demnach erforderliche Prüfung der bei dem Kläger ‑ ggf neben einem im streitigen Zeitraum noch vorhandenen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche ‑ möglichen anderen Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU hat das LSG nicht vorgenommen. Schon aus diesem Grund kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil nicht auszuschließen ist, dass der Kläger über andere Aufenthaltsrechte, insbesondere ‑ ausgehend von einem festgestellten vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet ‑ über ein Daueraufenthaltsrecht verfügte. Diese Feststellungen zu einem möglichen SGB II-Anspruch sind auch nicht deshalb entbehrlich, *weil sich der Kläger insofern - unbesehen der sonstigen Voraussetzungen - weiterhin auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen könnte. Dem steht der von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nach Art 16 Abs b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist. Allerdings bleiben Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII weiterhin möglich und sind vom Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA umfasst.* Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Kläger von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, wird es ‑ nach Beiladung des Sozialhilfeträger ‑ daher über einen Anspruch des Klägers auf existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII entscheiden müssen. *Der Kläger könnte Sozialhilfeleistungen nach dem EFA beanspruchen, wenn er sich im streitigen Zeitraum weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen konnte. Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII findet dann von vornherein keine Anwendung. Diese Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben wäre.* *Bei einer fehlenden Freizügigkeitsberechtigung des Klägers im streitigen Zeitraum wären Leistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII zu erbringen (vgl nachfolgend Fall 3).* SG Frankfurt - S 24 AS 246/13 - Hessisches LSG - L 7 AS 474/13 - Bundessozialgericht - B 4 AS 59/13 R - 3) Die Revision des Beklagten hatte im Sinne der Änderung des Urteils des LSG Erfolg. Nicht er hat den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grund­sicherung für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum zu erbringen, *sondern die Beigeladene ist nach den Vorschriften des SGB XII verpflichtet, ihre Existenzsicherung im streitigen Zeitraum zu gewährleisten. *Die Kläger unterfallen dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Die Kläger verfügten zwar nicht über ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind jedoch gleichwohl von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat es planwidrig unterlassen, auch diejenigen ausdrücklich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuschließen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen. Sie sind nach der Entstehungsgeschichte der Ausschlussregelung, ihrem systematischen Zusammen­hang und der teleologischen Bedeutung der benannten Vorschrift "Erst-Recht" von diesen Leistungen ausgeschlossen. Den Klägern stand keine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes Aufenthaltsrecht zur Seite. Sie waren insbesondere nicht als Arbeitnehmer, Selbstständige oder wegen der nachgehenden Statuserhaltung bzw als deren Familienangehörige freizügigkeitsberechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung/EU waren. Diese begründet kein materielles Freizügigkeitsrecht. Der Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch europarechtskonform. *Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII gegen die Beigeladene. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum keine Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Kläger hatte. Die Beigeladene muss sich hier die Kenntnis des Beklagten zurechnen lassen. **Ebenso wenig führt die "gesundheitlich" bestehende Erwerbs­fähigkeit der Kläger zu 1) und 2) nach § 21 SGB XII zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Sie sind als nach dem SGB II Ausge­schlossene bei Hilfebedürftigkeit dem System des SGB XII zugewiesen.* Zwar waren die Kläger wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII auch von einem Rechtsanspruch auf die Leistungen nach § 23 Abs 1 S 1 SGB XII ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. *Insoweit schließt sich der erkennende Senat ‑ vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zu einem Anspruch auf Gewährleistung der Existenzsicherung aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ‑ der des BVerwG zu der Vorgängervorschrift des § 120 BSHG an.***Nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. *Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.* So ist es auch im vorliegenden Fall, denn die Kläger haben sich im streitigen Zeitraum bereits mehr als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Soweit der Beklagte bereits aufgrund der Verpflichtung durch das LSG im vorläufigen Rechtsschutz Leistungen erbracht hat, findet § 107 SGB X Anwendung. SG Gelsenkirchen - S 31 AS 47/11 - LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 129/13 - Bundessozialgericht - B 4 AS 44/15 R - 4) Die Sprungrevision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligungen von SGB II-Leistungen für die Kläger für den Monat Mai 2012 aufgehoben hat. Ob die Aufhebung der Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft rechtmäßig ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des SG nicht abschließend beurteilen. Zwar erfüllten sämtliche Kläger im gesamten Bewilligungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für Alg II bzw Sozialgeld. Der auf die Klägerinnen zu 1) und 2) mit einem vom SG allein festgestellten Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche anwendbare Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II stand ihrem Anspruch bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9.12.2011 nicht entgegen. Dieser wurde jedenfalls zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung durch das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens verdrängt. Insofern ist aber eine iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X wesentliche Änderung durch den von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärten Vorbehalt zum EFA eingetreten. Dieser ist formell und materiell wirksam. Der Leistungsausschluss ist nach der Entscheidung des EuGH in dieser Sache zudem europarechtskonform. Auf dieser Grundlage wird das LSG bisher nicht getroffene Feststellungen zu möglichen anderen Aufenthaltsrechten der Klägerinnen zu 1) und 2) im Monat Mai 2012 vornehmen müssen. Für beide kann sich ein anderes Aufenthaltsrecht im sozialrechtlichen Sinne des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II auch aus einem - bei der Klägerin zu 2) - eigenständigen oder ‑ im Falle der Klägerin zu 1) ‑ "abgeleiteten Aufenthaltsrecht" nach Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 ergeben. Dies würde wegen der Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses zu einer Leistungsberechtigung der Klägerin zu 1) und damit auch zu einem weiter bestehenden Anspruch der Kläger zu 3) und 4) auf Sozialgeld führen. Eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X läge dann nicht vor. Art 10 VO (EU) 492/2011 übernimmt inhaltsgleich die vormalige Regelung des Art 12 Abs 1 VO (EWG) 1612/68. Hiernach können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Dieses historisch ausschließlich an die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende Recht impliziert nach der Rechtsprechung des EuGH zunächst ein Aufenthaltsrecht für diese Kinder. Ein solches besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind oder eine Ausbildung abschließen.*Soweit und solange diese Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art 10 VO (EU) 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht in gleicher Weise für diesen Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt. Diese Aufenthaltsrechte bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen, was durch Art 12 Abs 3 RL dieser Richtlinie bzw § 3 Abs 4 FreizügG/EU bestätigt wird.* Näher zu prüfen ist daher, welchen Umfang und Charakter die vom SG angesprochenen "Arbeitszeiten" der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet hatten und ob es sich hierbei um Beschäftigungen iS von Art 10 der VO (EG) 492/2011 gehandelt hat. Schließlich ist festzustellen, ob die Kinder im Mai 2012 weiterhin tatsächlich eine Schulausbildung oder Ausbildung wahrgenommen haben. Bezogen auf die Klägerin zu 2) erscheint auch ein Aufenthaltsrecht aus einer Freizügigkeitsberechtigung ihres Vaters nicht ausgeschlossen. SG Berlin - S 55 AS 18011/12 - Bundessozialgericht - B 4 AS 43/15 R - -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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