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Fw: [liste-muensterland] Fwd: BSG zum Sozialhilfeausschluss von EU-Bürgern - Dreimal Nein heißt Nein (LTO)
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Thu, 21 Jan 2016 12:59:54 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Cc: "Mülbrecht, Bernhard" <hdw.muelbrecht(a)bhst.de> Betreff: [liste-muensterland] Fwd: BSG zum Sozialhilfeausschluss von EU-Bürgern - Dreimal Nein heißt Nein (LTO) (Zu: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…) *BSG zum Sozialhilfeausschluss von EU-Bürgern ** ** **Dreimal Nein heißt Nein* /von Dr. Christian Stotz / Bereits zum dritten Mal binnen zweier Monate hat das BSG sich mit der Frage befasst, ob EU-Bürger von existenzsichernden Leistungen in Deutschland ganz ausgeschlossen werden dürfen – und sie erneut verneint. Von /Christian Stotz/. Am Mittwoch hatte das Bundessozialgericht (BSG) <http://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/bundessozialgericht…>in zwei weiteren Fällen Gelegenheit, über den Anspruch von EU-Bürgern auf Leistungen zur Existenzsicherung zu entscheiden. Wie zuvor bereits in zwei kontrovers diskutierten Entscheidungen im Dezember 2015 <http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-urteil-b4as4415r-sozialleistung…>, erklärte das höchste deutsche Sozialgericht den vollständigen Ausschluss von EU-Bürgern von existenzsichernden Leistungen erneut für unzulässig. Möglich sei zwar die pauschale Verweigerung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II ("Hartz IV"). Die Sozialhilfeträger müssten jedoch prüfen, ob den Klägern Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im Ermessenswege zu gewähren seien, wobei sich das Ermessen nach sechsmonatigem Aufenthalt zu einer Pflicht zur Leistungsgewährung verdichte. Den Entscheidungen des BSG lagen der Fall eines Spaniers, der sich seit 2011 in Deutschland aufhielt, und der Fall einer Bulgarin zugrunde, die am 15. November 2012 schwanger in die Bundesrepublik eingereist war und hier im März 2013 Zwillinge zur Welt gebracht hatte. Beide hatten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende beantragt, der Spanier im September 2013, die Bulgarin im Dezember 2012 – und beide waren damit bei den zuständigen Jobcentern gescheitert. Auf die daraufhin erhobenen Klagen verurteilten die Sozialgerichte die Jobcenter zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Im Fall des Spaniers hob das zuständige Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung jedoch wieder auf; im Fall der Bulgarin hatte die Berufung des Jobcenters hingegen keinen Erfolg. Das BSG hat nun auf die Revision des Spaniers hin das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen; eine direkte Verurteilung des zuständigen Sozialhilfeträgers war aus prozessualen Gründen nicht möglich (Urt. v. 20.01.2016, Az. B 14 AS 15/15 R). Im Fall der Bulgarin hatte die Revision des Jobcenters zwar Erfolg, allerdings wurde zugleich die beigeladene Stadt als Sozialhilfeträger verurteilt, der Frau und ihren Kindern für den strittigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren (Urt. v. 20.01.2016, Az. B 14 AS 35/15 R). *Gemeinsame Linie der Entscheidungen* Mit seinen beiden Entscheidungen hat das BSG seine Linie in den sogenannten "EU-Bürger-Fällen" aus Dezember 2015 trotz der teilweise erheblichen Kritik bestätigt, so dass mittlerweile von einer gefestigten BSG-Rechtsprechung gesprochen werden kann. Diese sieht im Kern wie folgt aus: EU-Bürger sind zwar von den Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie weder über eine nicht von der Leistungsausschlussregelung erfasste Freizügigkeitsberechtigung, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Familienangehöriger nach dem FreizügG/EU noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen. Ihnen sind jedoch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im Ermessenswege zu gewähren. Das bedeutet, dass die Sozialhilfeträger in jedem Einzelfall prüfen und erwägen müssen, ob dem jeweiligen EU-Bürger nicht doch Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind. Nach sechsmonatigem tatsächlichen Aufenthalt reduziert sich dieses Ermessen der Sozialhilfeträger jedoch im Regelfall zugunsten der Antragsteller auf null, da ab diesem Zeitpunkt von einem verfestigten Aufenthalt in Deutschland auszugehen ist, der es aus verfassungsrechtlichen Gründen gebietet, dem betroffenen EU-Bürger einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen einzuräumen, wenn ausländerbehördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht ergriffen werden. Die Entscheidungen des BSG zu den EU-Bürger-Fällen haben erhebliche Diskussionen ausgelöst. Das BSG ist in Kenntnis dessen seiner Linie treu geblieben. Erste Überlegungen in der Politik gehen allerdings dahin, den Sozialhilfeanspruch von EU-Ausländern ausdrücklich per Gesetz zu beschränken. Trotz der Entscheidungen des BSG dürfte die Frage des Totalausschlusses also so schnell nicht von der Tagesordnung verschwinden. /Der Autor Dr. Christian Stotz ist Richter am Landessozialgericht und derzeit abgeordnet an das BSG als wissenschaftlicher Mitarbeiter/. /Quelle/: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b-14-as-15-15-r-sozialleistunge… /Anmerkung/: SG Berlin, Beschl. v. 04.01.2016 - S 128 AS 25271/15 ER - http://dejure.org/2016,32 RiBSG Pablo Coseriu in jurisPK-SGB XII 2. Aufl. § 23 SGB XII, Stand: 15.01.2016 zu SG Berlin, Urt. v. 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13 - http://dejure.org/2015,38234 /Rn 63.3/ A.A. SG Berlin v. 11.12.2015 (S 149 AS 7191/13): Der Gesetzgeber habe „unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sein sollen“. Deshalb überschreite das BSG mit seiner Auslegung den von der Verfassung der Judikative vorgesehenen Spielraum. Diese Auffassung, die unter Außerachtlassung verfassungsrechtlicher Vorgaben es für ausreichend hält, ausschließlich auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers abzustellen, verkennt völlig die bei der Gesetzesauslegung anzuwendenden elementaren Auslegungsgrundsätze (dazu ausführlich die Anhang zu § 23 - Die Sozialhilfe als Gegenstand des Europäischen Rechts Rn. 97.3). /Rn 63.4/ Der Einwand des SG Berlin (v. 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13), ein Unionsbürger könne im Gegensatz zu einem Asylbewerber regelmäßig in sein Heimatland zurückkehren und dort gegebenenfalls Sozialleistungen erhalten, hat keinen inhaltlich-argumentativen Bezug zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG und lässt die Frage unbeantwortet, auf welche Weise und in welchem Sicherungssystem das menschenwürdige Existenzminimum bis zur Ausreise sichergestellt wird, wenn der Betroffene nicht zur Ausreise verpflichtet ist (vgl. Rn. 75.1). Die 128. Kammer des SG Berlin ist der Entscheidung der 149. Kammer deshalb auch ausdrücklich entgegengetreten (SG Berlin v. 04.01.2016 - S 128 AS 25271/15 ER - juris Rn. 33). -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] Erlass NRW: Webportal für den Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Thu, 21 Jan 2016 09:40:57 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Erlass NRW: Webportal für den Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] BSG, 14. Senat - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Terminbericht Nr. 1/16 vom 20.01.2016
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Thu, 21 Jan 2016 12:25:26 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] BSG, 14. Senat - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Terminbericht Nr. 1/16 vom 20.01.2016 -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: BSG, 14. Senat - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Terminbericht Nr. 1/16 vom 20.01.2016 Datum: Wed, 20 Jan 2016 16:44:54 +0100 Von: Willy Voigt <willy.voigt(a)koeln.de> An: Willy Voigt(a)koeln.de <willy.voigt(a)koeln.de> Siehe auch:**Urteil des 4. Senats vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - <http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…>, Urteil des 14. Senats vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - <http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…> *Bundessozialgericht* Kassel, den 20. Januar 2016 *Terminbericht Nr. 1/16* *(zur Terminvorschau Nr. 1/16)* Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 20. Januar 2016. 1) Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit gemäß der Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zurückverwiesen worden (vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015 nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3). Das LSG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II verneint, obwohl dieser die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Denn der Kläger kann sich weder auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG berufen. Die Klage ist jedoch nicht abzuweisen, weil als anderer leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG der zuständige Sozialhilfeträger in Betracht kommt, dessen Beiladung das LSG nach der hilfsweise erfolgten Rüge des Klägers im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen hat. Ein Anspruch gegen diesen kann sich vorbehaltlich der vom LSG noch zu prüfenden Voraussetzungen des Einzelfalls aus dem SGB XII und dem EFA ergeben. SG Berlin - S 190 AS 29699/13 - LSG Berlin-Brandenburg - L 31 AS 1258/14 - Bundessozialgericht - B 14 AS 15/15 R - 2) Auf die Revision des beklagten Jobcenters sind die Urteile des LSG und des SG aufgehoben und die Klagen gegen den Beklagten abgewiesen worden; jedoch ist die beigeladene Stadt als Sozialhilfeträger verurteilt worden, den Klägern in der strittigen Zeit Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen (vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015 nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3). Entgegen der Auffassung des LSG haben die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, obwohl die Klägerin zu 1 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt und die Kläger zu 2 und 3 mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn die Klägerin zu 1 wird vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II erfasst. Dieser gilt allgemein auch für EU-Ausländer, die weder über eine Freizügigkeitsberechtigung insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Familienangehöriger nach dem FreizügG/EU noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen. Die Klägerin zu 1 kann sich weder auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG berufen, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen vermag. Denn vorliegend kommt allenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 25 Abs 4 AufenthG wegen der Risikoschwangerschaft und der Geburt in Frage, nicht aber ein Aufenthaltsrecht mit längerfristiger Bleibeperspektive, wie es sich zB aus den Vorwirkungen einer Familiengründung (BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 160 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34) ergeben kann. Die Klage ist jedoch nicht insgesamt abzuweisen, weil als anderer leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG der beigeladene Sozialhilfeträger zu verurteilen gewesen ist, den Klägern Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Zwar sind die Kläger wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen, nicht aber von Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Dieser Anspruch auf Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) und dem tatsächlichen Aufenthalt der Kläger in Deutschland, der von der Ausländerbehörde der beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals der Klägerin zu 1 faktisch geduldet wurde. Mit der Verfestigung dieses Aufenthalts einher geht eine Ermessensreduzierung der Beigeladenen auf Null, so dass den Klägern nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise der Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Terminbericht Nr 54/15). SG Köln - S 24 AS 1392/13 - LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1923/14 - Bundessozialgericht - B 14 AS 35/15 R - 3) Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden, weil er keinen Anspruch auf weiteres Alg II wegen eines höheren Mehrbedarfs hat. Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs für Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II sind nicht erfüllt, weil sie ua einen aus physiologischen Gründen objektiven Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingen (vgl zuletzt BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 17). Schon diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG nicht gegeben, weil sich bei diesem eine Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht hat feststellen lassen und nur ein bestimmtes Ernährungsverhalten besteht, in dem der Kläger teilweise hochpreisige Nahrungsmittel kauft und zum Teil ungenutzt wegwirft. Auch die Voraussetzungen eines Härtefall-Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II liegen nicht vor. Denn dieser setzt hinsichtlich Grund und Höhe einen unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen Bedarf voraus. Jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Leistung ist nicht zu erkennen, wieso der dem Kläger vom SG zuerkannte Betrag von 42,82 Euro gegenüber dem zuvor gewährten Betrag von 25,56 Euro unabweisbar zu niedrig sein könnte. SG Kiel - S 30 AS 811/11 - Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 115/12 - Bundessozialgericht - B 14 AS 8/15 R - Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri… /Zu:/ *Bundessozialgericht* Kassel, den 13. Januar 2016 *Terminvorschau Nr. 1/16* Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 20. Januar 2016 im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über drei Revisionen aus der *Grundsicherung für Arbeitsuchende* zu entscheiden. 1) 10.00 Uhr - B 14 AS 15/15 R - S. ./. Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für einen EU-Bürger. Der 1978 geborene Kläger hat die spanische Staatsangehörigkeit und lebte seit Anfang 2011 in Deutschland zunächst von seinem Ersparten, ohne erwerbstätig zu sein. Schließlich besuchte er bis zum 27.9.2013 einen Kurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt, seine zahlreichen Bewerbungen waren aber erfolglos, zumal er kein Deutsch sprach. Seinen Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil er gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei und sich aufgrund des von Deutschland erklärten Vorbehalts auch nicht auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen könne (Bescheid vom 30.9.2013, Widerspruchsbescheid vom 6.11.2013). Am 22.3.2014 zog der Kläger zur Arbeitsaufnahme nach Schweden. Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen vom 1.9.2013 bis zum 21.3.2014 zu gewähren (Urteil vom 8.5.2014). Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche gehabt und sei demgemäß von Leistungen des SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II ausgeschlossen. Dem stehe EU-Recht nicht entgegen. Auch aus dem EFA folge aufgrund der Wirksamkeit des Vorbehalts kein Anspruch. In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, weil er nicht als arbeitsuchend einzustufen sei und die Vorschrift nicht mittels eines „Erst-recht-Schlusses“ erweiternd auszulegen sei. Zudem lägen Verstöße gegen das EFA und das Grundgesetz vor, weil er Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen habe - zumindest nach dem SGB XII. SG Berlin - S 190 AS 29699/13 - LSG Berlin-Brandenburg - L 31 AS 1258/14 - 2) 11.00 Uhr B 14 AS 35/15 R - 1. T.B., 2. M.B., 3. M.B. ./. Jobcenter Köln beigeladen: Stadt Köln Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für EU-Bürger. Die 1989 geborene Klägerin zu 1, eine bulgarische Staatsangehörige, reiste am 15.11.2012 in Deutschland ein und war damals mit den Klägern zu 2 und 3 schwanger. Ihren Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab (Bescheid vom 14.2.2013, Widerspruchsbescheid vom 13.3.2013). Die Klägerin wurde ordnungsbehördlich untergebracht und gebar am 9.3.2013 die Kläger zu 2 und 3. Ein von der Ausländerbehörde eingeleitetes Verfahren zur Feststellung des Verlustes des Aufenthalts- und Einreiserechts wurde von dieser nicht weiter betrieben, nachdem die Klägerin ihr Schicksal geschildert hatte. Ein weiterer Leistungsantrag der Kläger wurde von dem Beklagten ebenfalls abgelehnt (Bescheid vom 15.8.2013, Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013). Die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen wurden vom SG verbunden und der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verurteilt, den Klägern "Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen" (Urteil vom 19.8.2014). Nachdem die Klägerin das Begehren auf die Zeit vom 15.2.2013 bis zum 30.9.2014 beschränkt hatte, hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 1.6.2015). Die Klägerin sei leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gewesen, und die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II lägen bei ihr nicht vor. Sie könne sich nicht auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, und die Leistungsausschlüsse seien nicht erweiternd auszulegen. Die Kläger zu 2 und 3 seien aufgrund der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter leistungsberechtigt. In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, weil die Klägerin ein Aufenthaltsrecht allein aus einer Arbeitsuche herleiten könne. Im Übrigen hätten nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 (C-333/13 - Dano) wirtschaftlich inaktive EU-Ausländer keinen Anspruch auf Sozialleistungen im Aufnahmestaat. SG Köln - S 24 AS 1392/13 - LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1923/14 - 3) 12.00 Uhr - B 14 AS 8/15 R - T. ./. Jobcenter Kiel Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere aufgrund eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Bei dem 1962 geborenen Kläger ist ein GdB von 80 festgestellt. Er erhielt seit 2005 vom beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II und lebte mit seiner Lebensgefährtin E in einer Wohnung. Beide hatten kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen. Der Kläger litt an einer psychischen Zwangsstörung und nahm nur bestimmte Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren zu sich. Nachdem ihm bisher ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv 25,56 Euro monatlich gezahlt worden war, war ein solcher in der Leistungsbewilligung ab 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 zunächst nicht mehr enthalten (Bescheid vom 29.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011; letzter Änderungsbescheid vom 15.9.2011). Das SG hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Verbraucherzentrale den Beklagten unter Änderung der Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 Euro monatlich weitere Leistungen für die strittige Zeit zu zahlen, und die Berufung zugelassen (Urteil vom 23.7.2012). Aufgrund seiner Erkrankung könne der Kläger nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen und es sei nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er einen Mehrbedarf von 180 Euro monatlich begehrt hat, hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 22.9.2014). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit, sich in einer bestimmten Weise zu ernähren, sei bei Zwangserkrankungen nicht herstellbar. In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 21 Abs 5 SGB II. Das LSG habe in unzulässiger Weise zwischen physischen und psychischen Erkrankungen differenziert und auch bei ihm verhüte die besondere Ernährung eine Verschlimmerung seiner Krankheit. SG Kiel - S 30 AS 811/11 - Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 115/12 - /Quelle/: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri… -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] Erlass NRW zur Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

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Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Tue, 19 Jan 2016 10:46:08 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Erlass NRW zur Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit *Auszug: *** -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] NRW: Umverteilung mit BÜMA; MIK Erlass v. 8.1.16
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

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Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Sun, 17 Jan 2016 22:56:38 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] NRW: Umverteilung mit BÜMA; MIK Erlass v. 8.1.16 -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: Umverteilung mit BÜMA MIK Erlass v. 8.1.16 Datum: Fri, 15 Jan 2016 09:56:46 +0100 Von: Kirsten Eichler <eichler(a)ggua.de> An: B-Team <b-team(a)ggua.de>, Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> Liebe Kolleg*innen, im Anhang ein aktueller Erlass vom MIK zur Umverteilung von Menschen mit BÜMA. Bei einem Umverteilungsantrag im Falle der Familienzusammenführung oder bei fachärztlich attestierter Pflegebedürftigkeit ist die Vorlage einer gültigen BÜMA (statt AG) ausreichend. LG Kirsten -- -- Kirsten Eichler Projekt Q - Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. Hafenstraße 3-5 48153 Münster Tel: 0251 14486-30 Fax: 0251 14486-20 eichler(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] Fwd: "Dem Freistaat zum Gefallen: über Udo Di Fabios Gutachten zur staatsrechtlichen Beurteilung der Flüchtlingskrise" von Jürgen Bast und Christoph Möllers
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Sun, 17 Jan 2016 11:19:25 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: "Dem Freistaat zum Gefallen: über Udo Di Fabios Gutachten zur staatsrechtlichen Beurteilung der Flüchtlingskrise" von Jürgen Bast und Christoph Möllers -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: "Dem Freistaat zum Gefallen: über Udo Di Fabios Gutachten zur staatsrechtlichen Beurteilung der Flüchtlingskrise" von Jürgen Bast und Christoph Möllers Datum: Sun, 17 Jan 2016 10:57:13 +0100 Von: Willy Voigt <willy.voigt(a)koeln.de> An: Willy Voigt(a)koeln.de <willy.voigt(a)koeln.de> Hier: http://verfassungsblog.de/dem-freistaat-zum-gefallen-ueber-udo-di-fabios-gu… Gutachten: http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2016/01/Gutachten_Bay_DiFabio_forma… /Ihr Fazit:/ Fazit: Das Gutachten nutzt fragwürdige staatstheoretische Argumente, um den Bund zu europarechtswidrigen Alleingängen anzuhalten, die dieser den Ländern angeblich verfassungsrechtlich schuldet. Das ist steil. Man kann dieses Gutachten auch als Zeugnis einer Verhärtung des politischen Klimas sehen, in dem nun ehemalige Verfassungsrichter ihre hohe Reputation dazu verwenden, einer demokratischen Regierung einen Rechtsbruch zu unterstellen, ohne diesen konkret benennen zu können. Sicherlich nicht bringt dieses Gutachten dagegen eine Absicht der Bayerischen Staatsregierung zum Ausdruck, gegen den Bund zu klagen. Dass eine Klage damit nicht zu gewinnen ist, wissen auch die erfahrungsgemäß hervorragenden Juristen in München. -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] Caritas Osnabrück : Arbeitshilfe Praktika
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Wed, 13 Jan 2016 19:15:12 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Caritas Osnabrück : Arbeitshilfe Praktika Weiterleitung /(Siehe angehängte Datei: 20160112_ngs_Arbeitshilfe Praktika Gesamttext mit Tabelle 1.1.pdf) (Siehe angehängte Datei: 20160113_ngs_Arbeitshilfe Praktika Tabelle 1.0.pdf)/ Liebe Kollegen/innen, sehr geehrte Damen und Herren, bei der *Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen *werden zunehmend *Praktika und andere betriebliche Tätigkeiten/Maßnahmen als Instrumente* genutzt. Sie können zur Erstorientierung dienen, zum Kennenlernen bestimmter Branchen und der Betriebsabläufe, sowie zur Erweiterung von beruflichen Kenntnissen und Fähig-keiten. Darüber hinaus können sie ein erster Schritt auf dem Weg in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, Bestandteile einer schulischen Berufsausbildung oder eines Studiums sein. Auch Förderangebote anderer öffentlich geförderter Programme, wie das ESF-BAMF-Programm, und Maßnahmen der Arbeitsverwaltung können betriebliche Phasen beinhalten. Manchmal geht es aber auch nur um die Ableistung eines Freiwilligendienstes oder um die Hospitation in einem Betrieb. Flüchtlinge, die zur Lebensunterhaltssicherung Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG beziehen, können darüber hinaus zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden. Möchten Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis ein Praktikum oder eine sonstige betriebliche Tätigkeit oder Maßnahme aufnehmen, stellen sich in der Regel folgende *Fragen:* * Wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt? * Muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustimmen? * Muss für die Tätigkeit der Mindestlohn oder eine sonstige Vergütung gezahlt werden? * Muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden? * Ist ein Praktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig? * Sind die Flüchtlinge gesetzlich unfallversichert? Diese Fragen sind für die unterschiedlichen Tätigkeitsformen nicht einheitlich zu beantworten. Um in diesem komplexen Feld den Überblick zu behalten, bzw. diesen überhaupt erst einmal zu bekommen, hat der Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. eine *Arbeitshilfe* erstellt. In der Arbeitshilfe werden *verschiedene Praktikumsarten und sonstige Tätigkeiten definiert und ihre jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen beschrieben (Teil 1)*. Ausgangspunkte sind die oben genannten Fragestellungen. Ergänzend wird auf die *Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse und Berufsausbildungen (Teil 2)* sowie auf die u.a. *strafrechtlichen Folgen der Nichtbeachtung der Rahmenbedingungen (Teil 3)* eingegangen. Um Beratungsstellen, Arbeitsverwaltung oder auch Unternehmen im Dickicht der verschiedenen Regelungen einen ersten Ansatz zu bieten und die jeweiligen Rahmenbedingungen in diesem komplexen Feld übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen, wurde im Anhang eine *Tabelle *erstellt, die die Ergebnisse der einzelnen Erörterungen zusammenfasst. Im vorliegenden pdf-Format ist die Tabelle**jeweils *mit den Gliederungspunkten im Text verlinkt*, so dass ein *aufwendiges Suchen* der einzelnen Abschnitte *nicht erforderlich* ist, sondern durch *Anklicken der roten Gliederungspunkte* eine *automatische Weiterleitung in die jeweilige Textstelle* erfolgt. Es empfiehlt sich, zunächst die *ausdruckbare Tabelle *zum Ausgangspunkt der jeweiligen Sachklärung zu machen und sie als Wegweiser für eine weiterführende Beratung zu nutzen. Um sicherzustellen, dass den Leser/innen bei einer Weiterleitung aus der Tabelle in die Textstellen stets alle für diesen konkreten Punkt relevanten Informationen zur Verfügung stehen, wurde auf Querverweise innerhalb der Texte vollständig verzichtet. Beim Lesen des Gesamttextes kommt es deshalb häufig und unvermeidbar zu Wiederholungen. Wir hoffen, mit dieser Arbeitshilfe Bemühungen von Arbeitsverwaltung, Unter-nehmen und Beratungsstellen bei der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen unterstützen zu können. Herzliche Grüße! Norbert Grehl-Schmitt Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V. Mandant 504 Knappsbrink 58, 49080 Osnabrück tel.: +49(0)541-34978-161 Fax: +49(0)541-34978-4161 Mobil: +49(0)173-3909258 -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. 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Fw: [liste-muensterland] Gesetz über die Abschiebungshaft NRW
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

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Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Tue, 12 Jan 2016 22:22:46 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Gesetz über die Abschiebungshaft NRW Liebe Kolleg*innen, hier das neue "Gesetz über die Abschiebungshaft NRW", in Kraft seit 1. Januar 2016: http://ggua.de/fileadmin/downloads/gesetze/Gesetz_ueber_die_Abschiebungshaf… Liebe Grüße Claudius -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860
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Fw: [liste-muensterland] Fwd: [infos_FaireMob] Ausschreibung von vier Beraterstellen bei Faire Mobilität
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

20 Sep '16
Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Thu, 7 Jan 2016 08:17:10 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: [infos_FaireMob] Ausschreibung von vier Beraterstellen bei Faire Mobilität -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: [infos_FaireMob] Ausschreibung von vier Beraterstellen bei Faire Mobilität Datum: Wed, 6 Jan 2016 15:38:35 +0000 Von: John.BfW(a)dgb.de An: infos(a)lists.faire-mobilitaet.de Liebe Kolleginnen und Kollegen, Faire Mobilität hat verschiedene Branchenschwerpunkte. Einer davon liegt in der Fleischindustrie. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesministerium für Wirtschaft (BMWI) und dem DGB-Bundesvorstand werden wir in diesem Jahr den Schwerpunkt „Fleischindustrie“ akzentuieren. Dazu suchen wir _zwei zusätzliche Berater/innen für den Standort Dortmund_ (Polnisch/Deutsch und Ungarisch/Deutsch oder Rumänisch/Deutsch) zum 15. Februar und _zwei zusätzliche Berater/innen für den Standort Oldenburg_ (Polnisch/Deutsch und Rumänisch/Deutsch) zum 1. März. An beiden Standorten werden wir unsere bestehende Kooperation mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ausbauen. In Oldenburg kooperieren wir mit der Beratungsstelle für mobile Beschäftigte bei Arbeit und Leben Niedersachsen Nord. Im Anhang findet ihr die vier Ausschreibungen mit der Bitte sie an Interessierte weiterzuleiten. Viele Grüße: Dominique John --------- Dominique John DGB-Projekt "Faire Mobilität – Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv“ Projektleiter bei DGB-Bezirk Berlin-Brandenburg Keithstr. 1 - 3 10787 Berlin Telefon: 030.21240540 Fax: 030.21240 599 Mobil: 0160.796 723 2 E-Mail: john.bfw(a)dgb.de <mailto:john.bfw@dgb.de> www.faire-mobilitaet.de Ein Projekt des DGB-Bundesvorstandes in Kooperation mit:  bfw – Unternehmen für Bildung EVW - Europäischer Verein für Wanderarbeiterfragen PCG - PROJECT CONSULT GmbH   -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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Fw: [liste-muensterland] Fwd: SGB Leistungen für Unionsbürger/-innen - Rechtsprechung des SG Berlin und BSG + aktuelle Arbeitshilfe
by Martin Kesztyüs 20 Sep '16

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Beginn der weitergeleiteten Nachricht: Datum: Sat, 19 Dec 2015 13:41:55 +0100 Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de> An: liste-muensterland(a)asyl.org Betreff: [liste-muensterland] Fwd: SGB Leistungen für Unionsbürger/-innen - Rechtsprechung des SG Berlin und BSG + aktuelle Arbeitshilfe -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: SGB Leistungen für Unionsbürger/-innen - Rechtsprechung des SG Berlin und BSG + aktuelle Arbeitshilfe Datum: Fri, 18 Dec 2015 14:57:07 +0100 Von: Claudia Karstens <mgs(a)paritaet.org> Verteiler: AK Migration, Fachgespräch EU-Zuwanderung 2013+2014, JMD Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer unser vorangegangener Fachgespräche zum Thema EU-Zuwanderung, nachdem der EuGH in den Fällen Dano und Alimanovic den Leistungsausschluss im SGB II für mit dem Europarecht vereinbar erklärt hat und das Bundessozialgericht dann das deutsche Verfassungsrecht herangezogen hat und aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums einen Anspruch auf SGB XII Leistungen zugebilligt hat, tritt das Sozialgericht Berlin nun in offenen Widerspruch zum BSG (siehe beigefügte Datei). Das Thema wird uns also noch eine Weile begleiten bis möglicherweise das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung treffen wird. Claudius Voigt hat dankenswerterweise für den Paritätischen im Anschluss an die BSG Rechtsprechung einer weitere kleinere Arbeitshilfe erstellt, die Sie unter folgendem Link abrufen können: http://www.migration.paritaet.org/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=14… Die Arbeitshilfe und weitere Informationen zum Thema "EU-Zuwanderung" stehen auf unserer Homepage Migration zur Verfügung: http://www.migration.paritaet.org/themen/schwerpunktthemen/eu-zuwanderung/ Mit besten Grüßen und guten Wünschen für die bevorstehende Weihnachtszeit Claudia Karstens Referentin für Migrationssozialarbeit und Jugendsozialarbeit Abteilung Migration und Internationale Kooperation Der Paritätische Gesamtverband Oranienburger Str. 13-14 10178 Berlin Telefon: 030 24636-406 Telefax: 030 24636-140 E-Mail: mgs(a)paritaet.org frauenkurse(a)paritaet.org http://www.paritaet.org <http://www.paritaet.org/> http://www.facebook.de/paritaet http://www.twitter.com/paritaet https://www.youtube.com/dieparitaeter http://www.migration.paritaet.org <http://www.migration.paritaet.org/> -- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt(a)ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html --- Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft. https://www.avast.com/antivirus Viele Grüße Martin -- Tel.: 0176/48310835 http://fluechtlingshilfe-hamm.de https://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHamm http://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf Spenden: BIC: WELADED 1 HAM IBAN: DE58410500950021224860 _______________________________________________ liste-muensterland mailing list liste-muensterland(a)asyl.org http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
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