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      VG Osnabrück, Urt. v. 10.12.2015 - 4 A 253/14 - nicht
        rechtskräftig (Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
        zugelassen.)
        
        Klage einer EU-Bürgerin auf BAföG-Leistungen erfolgreich
        
        OSNABRÜCK. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat
        der Klage einer bulgarischen Staatsangehörigen auf
        Ausbildungsförderungsleistungen mit Urteil vom 10.12.2015
        stattgegeben. Die Klägerin habe teils aufgrund europarechtlicher
        Vorschriften, teils aus dem aktuellen nationalen Recht, dem
        Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), einen Anspruch
        darauf.
        
        Die Ende 2013 in die Bundesrepublik eingereiste Klägerin nahm
        Anfang Oktober 2014 ein Studium an der Universität Osnabrück
        (Beklagte) auf, für das sie im September 2014 Leistungen nach
        dem BAföG beantragte. Diesen Antrag lehnte das zuständige Amt
        für Ausbildungsförderung der Beklagten ab, weil die für einen
        EU-Bürger erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für
        BAföG-Leistungen nicht gegeben seien. Die Klägerin war seit Juli
        2014 als Fitnesstrainerin bei einem Fitnessstudio angestellt. In
        dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag hatte sie mit ihrem
        Arbeitgeber eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von ca. 11
        Stunden sowie eine Vergütung von 8,00 € pro Stunde vereinbart.
        Außerdem garantierte ihr der Arbeitsvertrag einen
        Urlaubsanspruch sowie eine Entgeltfortzahlung bei einer
        Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit. Nach
        Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zu Ende Februar 2015 hat
        sich die Klägerin mit einem eigenen Tanzstudio selbständig
        gemacht.
        
        Laut Urteilsbegründung ergebe sich der Anspruch der Klägerin für
        den Bewilligungszeitraum vor dem 01.01.2015 aus der
        unmittelbaren Anwendung der so genannten
        EU-Freizügigkeitsrichtlinie, die die Bundesrepublik versäumt
        habe, rechtzeitig umzusetzen. Die maßgebliche Bestimmung der
        Richtlinie sehe vor, dass ein Unionsbürger, der eine Ausbildung
        absolviere und daneben ein Arbeitsverhältnis bekleide oder
        selbständig tätig sei, eine Ausbildungsförderung wie einem
        deutschen Staatsangehörigen zu gewähren sei. Bei der Prüfung der
        Arbeitnehmereigenschaft folgte das Gericht nicht den Vorgaben
        eines ministeriellen Erlasses aus dem Jahr 2015, wonach eine
        EU-Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der erstmaligen
        BAföG-Antragstellung nur bei einer Tätigkeit mit einer
        Mindestwochenarbeitszeit von 12 Stunden im Monatsdurchschnitt
        und einer Dauer von mindestens 10 Wochen seit
        BAföG-Antragstellung bestehe. Vielmehr genüge der von der
        Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag den Anforderungen einer
        EU-Arbeitnehmereigenschaft. Für den nachfolgenden Zeitraum
        ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus dem BAföG in der
        aktuellen Fassung, wonach Unionsbürger dann persönlich
        anspruchsberechtigt seien, wenn sie, wie die Klägerin, als
        Arbeitnehmer oder Selbständige tätig seien.
        
        Das Urteil (4 A 253/14) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer
        hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher
        Bedeutung zugelassen.
        
        Presseinformation 24/2015 vom 14.12.2015 -
        http://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19717&article_id=139434&_psmand=129
        
       
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Claudius Voigt
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