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      Siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 30.1.2013
          - B 4 AS 54/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 20.2.2014
          - B 14 AS 65/12 R -
        
        
        Bundessozialgericht
        
      
      Kassel, den 20. Januar 2016
          
        
      
      
      Terminbericht Nr. 1/16
        (zur Terminvorschau Nr. 1/16)
      
      
        
        Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine
        Sitzung vom 20. Januar 2016.
        
        
      1) Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG
        aufgehoben und der Rechtsstreit gemäß der Rechtsprechung beider
        für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des
        BSG zurückverwiesen worden (vgl Urteile des 4. Senats des BSG
        vom 3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des
        erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015 nach Terminbericht
        Nr 61/15 Nr 1 - 3).
        
      Das LSG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf
        Leistungen nach dem SGB II verneint, obwohl dieser die
        Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllt.
        Denn der Kläger kann sich weder auf eine
        Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von
        dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst
        ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder
        Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
        AufenthG berufen. 
       
      Die Klage ist jedoch nicht abzuweisen, weil als anderer
        leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG der
        zuständige Sozialhilfeträger in Betracht kommt, dessen Beiladung
        das LSG nach der hilfsweise erfolgten Rüge des Klägers im
        wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen hat. Ein
        Anspruch gegen diesen kann sich vorbehaltlich der vom LSG noch
        zu prüfenden Voraussetzungen des Einzelfalls aus dem SGB XII und
        dem EFA ergeben.
       
      SG Berlin                  - S 190 AS 29699/13 -
      LSG Berlin-Brandenburg     - L 31 AS 1258/14 -
      Bundessozialgericht        - B 14 AS 15/15 R -
       
       
      2) Auf die Revision des beklagten Jobcenters sind die
        Urteile des LSG und des SG aufgehoben und die Klagen gegen den
        Beklagten abgewiesen worden; jedoch ist die beigeladene Stadt
        als Sozialhilfeträger verurteilt worden, den Klägern in der
        strittigen Zeit Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen (vgl
        Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht
        Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom
        16.12.2015 nach Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3).
       
      Entgegen der Auffassung des LSG haben die Kläger keinen
        Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, obwohl die Klägerin zu
        1 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II
        erfüllt und die Kläger zu 2 und 3 mit ihr eine
        Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn die Klägerin zu 1 wird vom
        Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II erfasst. Dieser
        gilt allgemein auch für EU-Ausländer, die weder über eine
        Freizügigkeitsberechtigung insbesondere als Arbeitnehmer,
        Selbstständiger oder Familienangehöriger nach dem FreizügG/EU
        noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen. Die
        Klägerin zu 1 kann sich weder auf eine
        Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von
        dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst
        ist, insbesondere als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder
        Familienangehöriger, noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
        AufenthG berufen, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss
        zu rechtfertigen vermag. 
       
      Denn vorliegend kommt allenfalls ein vorübergehendes
        Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 25 Abs 4
        AufenthG wegen der Risikoschwangerschaft und der Geburt in
        Frage, nicht aber ein Aufenthaltsrecht mit längerfristiger
        Bleibeperspektive, wie es sich zB aus den Vorwirkungen einer
        Familiengründung (BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113,
        160 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34) ergeben kann. 
       
      Die Klage ist jedoch nicht insgesamt abzuweisen, weil als
        anderer leistungspflichtiger Träger nach § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5
        SGG der beigeladene Sozialhilfeträger zu verurteilen gewesen
        ist, den Klägern Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Zwar
        sind die Kläger wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung
        nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII von einem Rechtsanspruch auf
        Sozialhilfe ausgeschlossen, nicht aber von Ermessensleistungen
        nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Dieser Anspruch auf
        Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung
        eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV
        mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom
        9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) und dem
        tatsächlichen Aufenthalt der Kläger in Deutschland, der von der
        Ausländerbehörde der beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals
        der Klägerin zu 1 faktisch geduldet wurde. Mit der Verfestigung
        dieses Aufenthalts einher geht eine Ermessensreduzierung der
        Beigeladenen auf Null, so dass den Klägern nach Ablauf von sechs
        Monaten nach der Einreise der Klägerin zu 1 Leistungen nach dem
        SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind (BSG vom
        3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Terminbericht Nr 54/15).
       
      SG Köln                   - S 24 AS 1392/13 -
      LSG Nordrhein-Westfalen   - L 19 AS 1923/14 -
      Bundessozialgericht       - B 14 AS 35/15 R -
        
       
      3) Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden,
        weil er keinen Anspruch auf weiteres Alg II wegen eines höheren
        Mehrbedarfs hat. 
       
      Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten
        Mehrbedarfs für Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II sind nicht
        erfüllt, weil sie ua einen aus physiologischen Gründen
        objektiven Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingen (vgl
        zuletzt BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21
        Nr 17). Schon diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nach den
        mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG
        nicht gegeben, weil sich bei diesem eine
        Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht hat feststellen lassen und
        nur ein bestimmtes Ernährungsverhalten besteht, in dem der
        Kläger teilweise hochpreisige Nahrungsmittel kauft und zum Teil
        ungenutzt wegwirft. 
       
      Auch die Voraussetzungen eines Härtefall-Mehrbedarfs nach
        § 21 Abs 6 SGB II liegen nicht vor. Denn dieser setzt
        hinsichtlich Grund und Höhe einen unabweisbaren, laufenden nicht
        nur einmaligen Bedarf voraus. Jedenfalls hinsichtlich der Höhe
        der Leistung ist nicht zu erkennen, wieso der dem Kläger vom SG
        zuerkannte Betrag von 42,82 Euro gegenüber dem zuvor gewährten
        Betrag von 25,56 Euro unabweisbar zu niedrig sein könnte.
       
      SG Kiel                        - S 30 AS 811/11 -
      Schleswig-Holsteinisches LSG   - L 6 AS 115/12 -
      Bundessozialgericht            - B 14 AS 8/15 R -
        
        Quelle:
        http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14127
        
        
        Zu:
        
        Bundessozialgericht
        
      
      Kassel, den 13. Januar 2016
          
        
      
      
      Terminvorschau Nr. 1/16
      
      
         
        Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 20.
        Januar 2016 im Weißenstein-Saal nach mündlicher Verhandlung über
        drei Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende
        zu entscheiden.
        
        
      1) 10.00 Uhr  - B 14 AS 15/15 R -   S.  ./.  Jobcenter
        Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
       
      Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für einen
        EU-Bürger. Der 1978 geborene Kläger hat die spanische
        Staatsangehörigkeit und lebte seit Anfang 2011 in Deutschland
        zunächst von seinem Ersparten, ohne erwerbstätig zu sein.
        Schließlich besuchte er bis zum 27.9.2013 einen Kurs des
        Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Vermittlung in den
        Arbeitsmarkt, seine zahlreichen Bewerbungen waren aber
        erfolglos, zumal er kein Deutsch sprach. Seinen Leistungsantrag
        lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil er gemäß § 7 Abs 1 Satz 2
        Nr 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei und sich aufgrund
        des von Deutschland erklärten Vorbehalts auch nicht auf das
        Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen könne (Bescheid vom
        30.9.2013, Widerspruchsbescheid vom 6.11.2013). Am 22.3.2014 zog
        der Kläger zur Arbeitsaufnahme nach Schweden. 
       
      Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide
        verurteilt, dem Kläger Leistungen vom 1.9.2013 bis zum 21.3.2014
        zu gewähren (Urteil vom 8.5.2014). Das LSG hat auf die Berufung
        des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
        Der Kläger habe ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der
        Arbeitsuche gehabt und sei demgemäß von Leistungen des SGB II
        nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II ausgeschlossen. Dem stehe
        EU-Recht nicht entgegen. Auch aus dem EFA folge aufgrund der
        Wirksamkeit des Vorbehalts kein Anspruch. 
       
      In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger
        eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, weil er nicht
        als arbeitsuchend einzustufen sei und die Vorschrift nicht
        mittels eines „Erst-recht-Schlusses“ erweiternd auszulegen sei.
        Zudem lägen Verstöße gegen das EFA und das Grundgesetz vor, weil
        er Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen habe - zumindest
        nach dem SGB XII.
       
      SG Berlin                  - S 190 AS 29699/13 -
      LSG Berlin-Brandenburg     - L 31 AS 1258/14 -
       
       
      2) 11.00 Uhr  B 14 AS 35/15 R -      1. T.B., 2. M.B., 3.
        M.B.  ./.  Jobcenter Köln
                                                       beigeladen:
        Stadt Köln
       
      Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für EU-Bürger.
        Die 1989 geborene Klägerin zu 1, eine bulgarische
        Staatsangehörige, reiste am 15.11.2012 in Deutschland ein und
        war damals mit den Klägern zu 2 und 3 schwanger. Ihren
        Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab (Bescheid vom
        14.2.2013, Widerspruchsbescheid vom 13.3.2013). Die Klägerin
        wurde ordnungsbehördlich untergebracht und gebar am 9.3.2013 die
        Kläger zu 2 und 3. Ein von der Ausländerbehörde eingeleitetes
        Verfahren zur Feststellung des Verlustes des Aufenthalts- und
        Einreiserechts wurde von dieser nicht weiter betrieben, nachdem
        die Klägerin ihr Schicksal geschildert hatte. Ein weiterer
        Leistungsantrag der Kläger wurde von dem Beklagten ebenfalls
        abgelehnt (Bescheid vom 15.8.2013, Widerspruchsbescheid vom
        24.10.2013).
       
      Die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen wurden vom SG
        verbunden und der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide
        verurteilt, den Klägern "Leistungen nach Maßgabe der
        gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen" (Urteil vom 19.8.2014).
        Nachdem die Klägerin das Begehren auf die Zeit vom 15.2.2013 bis
        zum 30.9.2014 beschränkt hatte, hat das LSG die Berufung des
        Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 1.6.2015). Die Klägerin sei
        leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gewesen, und
        die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II lägen bei
        ihr nicht vor. Sie könne sich nicht auf ein anderes
        Aufenthaltsrecht berufen, und die Leistungsausschlüsse seien
        nicht erweiternd auszulegen. Die Kläger zu 2 und 3 seien
        aufgrund der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter
        leistungsberechtigt.
       
      In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte
        eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, weil die Klägerin
        ein Aufenthaltsrecht allein aus einer Arbeitsuche herleiten
        könne. Im Übrigen hätten nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014
        (C-333/13 - Dano) wirtschaftlich inaktive EU-Ausländer keinen
        Anspruch auf Sozialleistungen im Aufnahmestaat.
       
      SG Köln                   - S 24 AS 1392/13 -
      LSG Nordrhein-Westfalen   - L 19 AS 1923/14 -
       
       
      3) 12.00 Uhr  - B 14 AS 8/15 R -     T.  ./.  Jobcenter
        Kiel
       
      Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des
        Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere aufgrund eines
        Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. 
       
      Bei dem 1962 geborenen Kläger ist ein GdB von 80
        festgestellt. Er erhielt seit 2005 vom beklagten Jobcenter
        Leistungen nach dem SGB II und lebte mit seiner
        Lebensgefährtin E in einer Wohnung. Beide hatten kein zu
        berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen. Der Kläger litt an
        einer psychischen Zwangsstörung und nahm nur bestimmte
        Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren zu sich. Nachdem
        ihm bisher ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv
        25,56 Euro monatlich gezahlt worden war, war ein solcher in der
        Leistungsbewilligung ab 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 zunächst
        nicht mehr enthalten (Bescheid vom 29.11.2010,
        Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011; letzter Änderungsbescheid
        vom 15.9.2011). 
       
      Das SG hat nach Einholung eines psychiatrischen
        Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der
        Verbraucherzentrale den Beklagten unter Änderung der Bescheide
        verurteilt, dem Kläger wegen eines ernährungsbedingten
        Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 Euro monatlich weitere
        Leistungen für die strittige Zeit zu zahlen, und die Berufung
        zugelassen (Urteil vom 23.7.2012). Aufgrund seiner Erkrankung
        könne der Kläger nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen und
        es sei nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern. Die nur vom
        Kläger eingelegte Berufung, mit der er einen Mehrbedarf von 180
        Euro monatlich begehrt hat, hat das LSG zurückgewiesen (Urteil
        vom 22.9.2014). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen
        der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit,
        sich in einer bestimmten Weise zu ernähren, sei bei
        Zwangserkrankungen nicht herstellbar.
       
      In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger
        eine Verletzung des § 21 Abs 5 SGB II. Das LSG habe in
        unzulässiger Weise zwischen physischen und psychischen
        Erkrankungen differenziert und auch bei ihm verhüte die
        besondere Ernährung eine Verschlimmerung seiner Krankheit.
        
      SG Kiel                        - S 30 AS 811/11 -
      Schleswig-Holsteinisches LSG   - L 6 AS 115/12 -
        
        Quelle:
        http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14122
       
      -- 
Claudius Voigt
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