| Betreff: | [Flucht] Keine Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a II AsylbLG (Az. L 8 AY 51/16 B ER) | 
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| Datum: | Fri, 6 Jan 2017 12:22:53 +0000 | 
| Von: | Aram Ali <aramali1989@hotmail.com> | 
| An: | flucht-liste <flucht@asyl.org> | 
Hallo liebe KollegInnen,
        
hiermit erhaltet ihr eine Zusammenfassung zu einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12.12.2016. Es geht um die Anspruchseinschränkung für Geduldete nach § 1a II AsylbLG.
        
Viele Grüße
Aram Ali
        
        
Keine Anspruchseinschränkung für
              Geduldete nach § 1a II AsylbLG (Az. L 8 AY 51/16 B ER)
In einem Beschluss vom 12.12.2016
            hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den
            Beschluss des Sozialgerichts Stade zur
            Anspruchseinschränkung eines geduldeten Asylbewerbers
            aufgehoben. Beim Antragssteller handelt es sich um einen
            mazedonischen Staatsangehörigen. Der Asylantrag des
            Antragsstellers wurde bereits abgelehnt. Über die
            Folgeanträge der Frau und der gemeinsamen Kinder wurde noch
            nicht entschieden. Daraufhin wurden die Leistungen des
            Antragsstellers nach § 1a II AsylbLG mit der Begründung
            gekürzt, dass trotz der Duldung eine Ausreisepflicht
            bestehe.  
            
Nach Ansicht des
            Landessozialgerichts hat jedoch der Antragssteller einen
            Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 I
            AsylbLG. 
            Bei Inhabern einer Duldung liege keine
            rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der
            Aufenthaltsdauer iSd. § 2 I AsylbLG. Die Inhaber einer
            Duldung sind demnach Leistungsberechtige nach § 1 I Nr. 4
            AsylbLG. Hierauf ist nach Ansicht des Landessozialgerichts §
            1a II 1 AsylbLG nicht anwendbar. 
-- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt@ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/ggua/fuer-den-newsletter-anmelden/
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