Liebe Kolleg*innen,
    
    das Bundessozialgericht hat heute über drei Verfahren zum
    SGB-II-Anspruch für Unionsbürger*innen entschieden. Ganz kurz
    zusammen gefasst:
    
    
      - Deutlich wird, dass das BSG den aktuell in der Praxis
        bestehenden, zu einer sozialen Verelendung führenden und
        verfassungsrechtlich unhaltbaren vollständigen
        Leistungsausschluss (SGB II und SGB XII) nicht akzeptiert.
- Falls SGB-II-Leistungen
            ausgeschlossen sind, müssen in aller Regel
            SGB-XII-Leistungen erbracht werden, und zwar "regelmäßig
            zumindest in gesetzlicher Höhe".
- Das BSG hält den Leistungsausschluss für arbeitsuchende
        Unionsbürger*innen zwar (nach den EuGH-Entscheidungen Dano und
        Alimanovic) für europarechtskonform. Der Leistungsausschluss
        gilt zudem "erst Recht" für Unionsbürger*innen, die kein
        materielles Aufenthaltsrecht erfüllen, da sie noch nicht einmal
        über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen.
- Der Vorbehalt bezüglich SGB-II-Leistungen im Rahmen des Europäischen
          Fürsorgeabkommens (EFA) ist nach Auffassung des BSG
        gültig. Dieser gilt jedoch nicht für Leistungen zur Sicherung
        des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, so dass Personen die dem
        EFA unterliegen (dies sind Bürger*innen aller Staaten, die
        bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben,
        außer Österreich und Finnland, unterzeichnet, sowie Estland,
        Malta, die Türkei, Island und Norwegen), Anspruch auf Leistungen
        nach dem SGB XII (außer § 67ff SGB XII) besitzen, wenn sie sich
        rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von
        SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind (zum Beispiel, weil sich
        ihr Aufenthaltsrecht aus der Arbeitsuche ergibt). Die Tatsache,
        dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht
        entegegen.
 
- Für Personen, die nicht dem EFA unterliegen, muss bei einem
        SGB-II-Ausschluss im Rahmen des Ermessens über
        SGB-XII-Leistungen entschieden werden. "Im Falle eines
        verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses
        Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts
        und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne
        auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum
        Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist." Die
        Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem
        nicht entegegen.
- Der beim Jobcenter gestellte Antrag muss im Falle einer
        Ablehnung von Amts wegen an das dann zuständige Sozialamt weiter
        geleitet werden (§ 16
          SGB I), es besteht Anspruch auf Leistungen ab dem
        Zeitpunkt, an dem der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist.
 
- Zudem ist stets zu prüfen, ob tatsächlich allen ein
        Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht, oder andere, davon
        unabhängige Aufenthaltsrechte (fiktiv) vorliegen. Dazu gehört
        nach Auffassung des BSG auch das eigenständige Aufenthaltsrecht
        von Kindern, die hier zur Schule gehen, wenn einer ihrer
        EU-angehörigen Eltern aktuell arbeitet oder früher einmal
        gearbeitet hat - unabhängig davon, wie lange diese Arbeit her
        ist. Die Kinder haben in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht bis
        zum Abschluss einer Ausbildung. Die Eltern haben dann ebenfalls
        ein Aufenthaltsrecht zur Personensorge (Art 10
          VO (EU) 492/2011) . In diesem Fall ist der SGB
        II-Ausschluss nicht anwendbar. 
 
Unten der Terminbericht:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080
    
    Liebe Grüße
    
    Claudius
    
    
    2)     Die Revision des Beklagten war im Sinne der Aufhebung und
    Zurückverweisung begründet. Die bisher getroffenen Feststellungen
    des LSG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der
    Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.2.2013 bis
    31.7.2013 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen hatte.
     
    Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der
    Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erfüllt; es fehlen
    aber Feststellungen zu den Voraussetzungen der Ausschlussregelung
    des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Nach der Rechtsprechung der für die
    Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hindert
    das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem
    FreizügG/EU oder den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes
    sozialrechtlich die für einen Leistungsausschluss notwendige
    positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck
    der Arbeitsuche". Über den Wortlaut der genannten Regelung hinaus
    sind diejenigen Unionsbürger "Erst-Recht" von den Leistungen zur
    Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszunehmen, die über
    keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein
    Aufenthaltsrecht verfügen. Ein solcher Leistungsausschluss ist nach
    den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic"
    auch europarechtskonform. Die demnach erforderliche Prüfung der bei
    dem Kläger ‑ ggf neben einem im streitigen Zeitraum noch vorhandenen
    Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche ‑ möglichen anderen
    Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU hat das LSG nicht
    vorgenommen. Schon aus diesem Grund kann der Senat nicht
    abschließend entscheiden, weil nicht auszuschließen ist, dass der
    Kläger über andere Aufenthaltsrechte, insbesondere ‑ ausgehend von
    einem festgestellten vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet ‑
    über ein Daueraufenthaltsrecht verfügte. 
     
    Diese Feststellungen zu einem möglichen SGB II-Anspruch sind auch
    nicht deshalb entbehrlich, weil sich der
        Kläger insofern - unbesehen der sonstigen Voraussetzungen -
        weiterhin auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des
        Europäischen Fürsorgeabkommens berufen könnte. Dem steht der von
        der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nach Art 16
        Abs b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist.
        Allerdings bleiben Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach
        dem Dritten Kapitel des SGB XII weiterhin möglich und sind vom
        Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA umfasst.
     
    Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem
    Ergebnis, dass der Kläger von Leistungen nach dem SGB II
    ausgeschlossen war, wird es ‑ nach Beiladung des Sozialhilfeträger ‑
    daher über einen Anspruch des Klägers auf existenzsichernde
    Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII entscheiden müssen.
    Der Kläger könnte Sozialhilfeleistungen
        nach dem EFA beanspruchen, wenn er sich im streitigen Zeitraum
        weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen
        konnte. Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der
        Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt
        erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum
        Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen
        Staatsangehörigen zu erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23
        Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII findet dann von vornherein keine
        Anwendung. Diese Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten
        Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des
        EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem
        Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben wäre. Bei einer fehlenden Freizügigkeitsberechtigung
        des Klägers im streitigen Zeitraum wären Leistungen nach § 23
        Abs 1 S 3 SGB XII zu erbringen (vgl nachfolgend Fall 3).
     
    SG Frankfurt                      - S 24 AS 246/13 -
    Hessisches LSG                - L 7 AS 474/13 -
    Bundessozialgericht           - B 4 AS 59/13 R -
     
     
    3)     Die Revision des Beklagten hatte im Sinne der Änderung des
    Urteils des LSG Erfolg. Nicht er hat den Klägern Leistungen zur
    Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung
    für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum zu erbringen, sondern die Beigeladene ist nach den
        Vorschriften des SGB XII verpflichtet, ihre Existenzsicherung im
        streitigen Zeitraum zu gewährleisten. Die Kläger
    unterfallen dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II.
    Die Kläger verfügten zwar nicht über ein Aufenthaltsrecht allein zur
    Arbeitsuche im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind jedoch gleichwohl
    von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
    ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat es planwidrig unterlassen, auch
    diejenigen ausdrücklich von den Leistungen zur Sicherung des
    Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuschließen, die über keine
    materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in
    Deutschland verfügen. Sie sind nach der Entstehungsgeschichte der
    Ausschlussregelung, ihrem systematischen Zusammenhang und der
    teleologischen Bedeutung der benannten Vorschrift "Erst-Recht" von
    diesen Leistungen ausgeschlossen. Den Klägern stand keine materielle
    Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes
    Aufenthaltsrecht zur Seite. Sie waren insbesondere nicht als
    Arbeitnehmer, Selbstständige oder wegen der nachgehenden
    Statuserhaltung bzw als deren Familienangehörige
    freizügigkeitsberechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass sie im
    Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung/EU waren. Diese begründet
    kein materielles Freizügigkeitsrecht. Der Leistungsausschluss ist
    nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und
    "Alimanovic" auch europarechtskonform. 
     
    Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf
        Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII nach
        § 23 Abs 1 S 3 SGB XII gegen die Beigeladene. Dem steht nicht
        entgegen, dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum keine
        Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Kläger hatte. Die
        Beigeladene muss sich hier die Kenntnis des Beklagten zurechnen
        lassen. Ebenso wenig führt die "gesundheitlich"
        bestehende Erwerbsfähigkeit der Kläger zu 1) und 2) nach § 21
        SGB XII zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem 3. Kapitel
        des SGB XII. Sie sind als nach dem SGB II Ausgeschlossene bei
        Hilfebedürftigkeit dem System des SGB XII zugewiesen.
    Zwar waren die Kläger wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung
    aufgrund des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII auch von einem
    Rechtsanspruch auf die Leistungen nach § 23 Abs 1 S 1 SGB XII
    ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen nach
    § 23 Abs 1 S 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. Insoweit schließt sich der erkennende Senat
        ‑ vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zu einem
        Anspruch auf Gewährleistung der Existenzsicherung aus Art 1
        Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ‑ der des BVerwG zu der
        Vorgängervorschrift des § 120 BSHG an. Nach
    der hier anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII kann
    Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall
    gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem
    Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über
        sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der
        Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen
        Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass
        regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher
        Höhe zu erbringen ist. So ist es auch im vorliegenden
    Fall, denn die Kläger haben sich im streitigen Zeitraum bereits mehr
    als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Soweit der Beklagte
    bereits aufgrund der Verpflichtung durch das LSG im vorläufigen
    Rechtsschutz Leistungen erbracht hat, findet § 107 SGB X Anwendung.
     
    SG Gelsenkirchen              - S 31 AS 47/11 -
    LSG Nordrhein-Westfalen   - L 19 AS 129/13 -
    Bundessozialgericht           - B 4 AS 44/15 R -
     
     
    4)     Die Sprungrevision des Beklagten führte zur Aufhebung und
    Zurückverweisung an das LSG. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
    der Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligungen von
    SGB II-Leistungen für die Kläger für den Monat Mai 2012 aufgehoben
    hat. Ob die Aufhebung der Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft
    rechtmäßig ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen
    des SG nicht abschließend beurteilen. Zwar erfüllten sämtliche
    Kläger im gesamten Bewilligungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen
    für Alg II bzw Sozialgeld. Der auf die Klägerinnen zu 1) und 2) mit
    einem vom SG allein festgestellten Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche
    anwendbare Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II stand
    ihrem Anspruch bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9.12.2011
    nicht entgegen. Dieser wurde jedenfalls zum Zeitpunkt der
    Leistungsbewilligung durch das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des
    Europäischen Fürsorgeabkommens verdrängt. Insofern ist aber eine iS
    von § 48 Abs 1 S 1 SGB X wesentliche Änderung durch den von der
    Bundesregierung am 19.12.2011 erklärten Vorbehalt zum EFA
    eingetreten. Dieser ist formell und materiell wirksam. Der
    Leistungsausschluss ist nach der Entscheidung des EuGH in dieser
    Sache zudem europarechtskonform. 
     
    Auf dieser Grundlage wird das LSG bisher nicht getroffene
    Feststellungen zu möglichen anderen Aufenthaltsrechten der
    Klägerinnen zu 1) und 2) im Monat Mai 2012 vornehmen müssen. Für
    beide kann sich ein anderes Aufenthaltsrecht im sozialrechtlichen
    Sinne des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II auch aus einem - bei der
    Klägerin zu 2) - eigenständigen oder ‑ im Falle der Klägerin zu 1) ‑
    "abgeleiteten Aufenthaltsrecht" nach Art 10 VO (EU) Nr 492/2011
    ergeben. Dies würde wegen der Nichtanwendbarkeit des
    Leistungsausschlusses zu einer Leistungsberechtigung der Klägerin
    zu 1) und damit auch zu einem weiter bestehenden Anspruch der Kläger
    zu 3) und 4) auf Sozialgeld führen. Eine wesentliche Änderung iS des
    § 48 Abs 1 S 1 SGB X läge dann nicht vor. Art 10 VO (EU) 492/2011
    übernimmt inhaltsgleich die vormalige Regelung des Art 12 Abs 1 VO
    (EWG) 1612/68. Hiernach können Kinder eines Staatsangehörigen eines
    Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
    beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im
    Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen
    Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am
    allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung
    teilnehmen. Dieses historisch ausschließlich an die
    Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Schaffung bestmöglicher
    Bedingungen für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers
    im Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende Recht impliziert nach der
    Rechtsprechung des EuGH zunächst ein Aufenthaltsrecht für diese
    Kinder. Ein solches besteht, solange sie tatsächlich im
    Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind oder
    eine Ausbildung abschließen. Soweit und
        solange diese Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen
        Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus
        Art 10 VO (EU) 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der
        Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen
        und abschließen zu können, besteht in gleicher Weise für diesen
        Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich
        wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt. Diese
        Aufenthaltsrechte bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH
        unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten
        Voraussetzungen, was durch Art 12 Abs 3 RL dieser Richtlinie bzw
        § 3 Abs 4 FreizügG/EU bestätigt wird.
     
    Näher zu prüfen ist daher, welchen Umfang und Charakter die vom SG
    angesprochenen "Arbeitszeiten" der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet
    hatten und ob es sich hierbei um Beschäftigungen iS von Art 10 der
    VO (EG) 492/2011 gehandelt hat. Schließlich ist festzustellen, ob
    die Kinder im Mai 2012 weiterhin tatsächlich eine Schulausbildung
    oder Ausbildung wahrgenommen haben. Bezogen auf die Klägerin zu 2)
    erscheint auch ein Aufenthaltsrecht aus einer
    Freizügigkeitsberechtigung ihres Vaters nicht ausgeschlossen.
     
    SG Berlin                           - S 55 AS 18011/12 -
    Bundessozialgericht           - B 4 AS 43/15 R -
    -- 
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe)
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Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ 
wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. 
In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV).
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