LSG NRW, Beschluss vom 13.5.2015 (L 12 AS 573/15 B ER u. L 12 AS
    574/15 B);
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177762&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
    
    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II trotz Wohnsitzauflage für
    einen anderen Aufenthaltsort für Person mit AE § 25 Abs. 2, 2. Alt.
    (subsidiärer Schutz).
    
    "Die Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels - für die weitere Prüfung
    unterstellt, eine solche Nebenbestimmung sei dem Grunde nach
    zulässig - ist nicht wirksam. Denn die Nebenbestimmung ist ein
    eigenständiger Verwaltungsakt, der isoliert anfechtbar ist. Der
    erfolgte Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.02.2015 der Stadt M
    im Hinblick auf die Nebenbestimmung "Wohnsitznahme Sachsen" hat eine
    aufschiebende Wirkung zur Folge. (...)
    Dessen Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB II an die
    Antragstellerin ergibt sich aus § 36 Sätze 1, 2 und
    4 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist örtlich zuständig die Agentur
    für Arbeit bzw. der kommunale Träger, in dessen Gebiet die
    erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen
    Aufenthalt habe, wobei im Zweifel auf den tatsächlichen Aufenthalt
    abzustellen sei, § 36 S. 4 SGB II.
    Auch im Rahmen von § 36 SGB II ist der
    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I
    (einheitlich) zu bestimmen. Nach dieser Bestimmung hat die
    Antragstellerin nicht nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
    Deutschland, sondern auch in E, also im Zuständigkeitsbereich des
    Antragsgegners, begründet. Denn sie lebt dort mit ihrem religiös
    angetrauten Ehemann in der L Straße, E. Sie erwarten ihr gemeinsames
    Kind. Die Antragstellerin hat auch den Willen, sich dort dauerhaft
    niederzulassen. Die örtliche Zuständigkeit knüpft allein an den
    gewöhnlichen Aufenthalt an, ohne dass es auch hier auf den
    möglicherweise ordnungsrechtlichen Verstoß gegen die Wohnsitzauflage
    ankommt (vgl. Aubel, in: jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 36 Rn.
    15 und 18 m. w. N.). Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte,
    dass es an einem gewöhnlichen Aufenthalt fehle, weil die
    Ausländerbehörde gegebenenfalls berechtigt sei, den Wohnsitz der
    Antragstellerin zwangsweise nach Sachsen zu verlegen, also nicht zu
    erwarten ist, dass die Antragstellerin sich dauerhaft in E aufhält,
    so ist der Antragsgegner jedenfalls nach § 36 Satz 4 SGB II
    zuständig, denn die Antragstellerin hält sich tatsächlich in E auf
    und das im Übrigen wohl berechtigt, denn es ist allein die
    Wohnsitznahme, nicht aber der Aufenthalt, auf Sachsen beschränkt.
    
    Aus diesen genannten bereits durchgreifenden Gründen im Hinblick auf
    das Vorliegen des Anordnungsanspruchs, verzichtet der Senat auf eine
    Folgenabwägung, die hier auch zugunsten der Antragstellerin ausgehen
    müsse. Denn sie ist nicht in der Lage, "einfach" - wie es die 1.
    Instanz im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ausführt - ihren
    Wohnsitz, zurückzuverlegen. Die Antragstellerin ist bereits seit
    16.08.2014 in E gemeldet. Ihre Wohnung in M gab sie zum 31.10.2014
    auf. Sie erwartet mit ihrem religiös angetrauten Ehemann im August
    dieses Jahres ihr gemeinsames Kind."
    -- 
Claudius Voigt
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