| Betreff: | [Verfahrensberatung] WG: 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen | 
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| Datum: | Fri, 11 Dec 2015 12:56:33 +0000 | 
| Von: | Asboe, Karin <K.Asboe@diakonie-rwl.de> | 
| An: | verfahrensberatung@virtuelle-ideenschmiede.de <verfahrensberatung@virtuelle-ideenschmiede.de> | 
An
                den
Facharbeitskreis
                Verfahrensberatung
Liebe
              Kolleginnen und Kollegen,
wichtige
                Hinweise zur Beratung von Asylsuchenden aus
                Westbalkanstaaten gibt mein Kollege Jürgen Blechinger
                aus Baden Württemberg, die ich gerne an euch
                weiterleite.
freundlichen
                Grüßen
Karin
                Asboe
Verbandsübergreifende
                fachliche Begleitung der Verfahrensberatung
Referentin
Diakonie
                Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Lenaustraße
                41 / D-40470 Düsseldorf
Telefon:
                +49 211 6398-322 / Telefax: +49 211 6398-299 k.asboe@diakonie-rwl.de
                / www.diakonie-rwl.de
Von: Juergen.Blechinger@ekiba.de [mailto:Juergen.Blechinger@ekiba.de] 
              Gesendet: Mittwoch, 9. Dezember 2015 20:39
              Betreff: 2015-12-09 Westbalkanasylantragsteller
              Ausreise und Arbeitsvisum - Aushang in 6 Sprachen
Liebe
              Kolleginnen und Kollegen, 
             
            
            anbei
              nochmals der Aushang für  Westbalkanasylantragsteller
              Ausreise und Arbeitsvisum zum Aushängen in den
              Unterkünften mit den wichtigsten Infos kurz und
              verständlich erklärt. 
            Der
              Aushang kann eine individuelle Beratung im Einzelfall
              nicht ersetzen. 
            Beachten
              Sie, die neue  Regelung vom August 2015  in § 11 AufenthG,
              nachdem im Fall der Ablehnung als "OU" bei den "sicheren"
              Herkunftsländern eine Sperrwirkung zur Folge hat. Von
              daher ist eine Ausreise wichtig, bevor die Entscheidung
              des BAMF ergangen ist. 
            Anbei
              auch noch meine Hinweise über die unterschiedlichen
              Möglichkeiten zu Ausbildungszwecken und Erwerbstätigkeit
              nach Deutschland einreisen zu können. 
            Betroffene
              benötigen die Zustimmung der ZAV für ein Visum (denkbar
              auch in Form der sog. Vorabzustimmung , siehe § 36 III
              BeschV) und dann den Termin bei der Visastelle. Eine
              "Garantie" für die Möglichkeit der Wiedereinreise gibt es
              oft nicht (außer wenn es zeitlich möglich ist, schon vorab
              die ZAV-Zustimmung zu bekommen und das Verfahren mit der
              ALB hier und der Visastelle abzusprec hen). Aber wer hier
              im Asylverfahren bleibt, das dass schief geht, verbaut
              sich möglicherweise die Wiedereinreisemöglichkeit, gerade
              wegen dem Problem der Sperrwirkung und auch der Regelung
              in § 26 II BeschV mit dem Leistungsbezug in den letzten 2
              Jahren und der Rückausnahme (siehe unten); dies wiederum
              gilt für die Fälle, die nicht schon aus anderen Gründen
              ein Visum/AE bekommen können, allerdings wäre es hier auch
              ein großes Problem, wenn man sich eine Sperrwirkung
              einhandelt (siehe § 11 AufenthG). 
            
            Viele
              Grüße     
            Jürgen
              Blechinger    
            
            
            Betreff:
                     Westbalkanasylantragsteller
              Ausreise und Arbeitsvisum  - Aushang in 6 Sprachen
            
            
            
            An
                die LRK Hilfen für Flüchtlinge 
             
            
            Liebe
              Kolleginnen und Kollegen, 
             
            
            für
              diejenigen, die es über die Liste von Jürgen Blechinger
              noch erreicht hat: Hier der Aushang in 6 Sprachen für die
              neue Möglichkeit für Asylantragsteller aus den
              West-Balkanländern, ein erleichtertes Arbeitsvisum zu
              bekommen bei Rücknahme des Asylantrags (der nach 1.01.2015
              und vor 24.10.2015 gestellt wurde) und „unverzügliche
              Ausreise“ nach Kenntnis der Regelung nach dem neuen § 26
              Abs.2 BeschVO: 
             
            
            (2)
                Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und
                Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien
                können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020
                Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt
                werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der
                Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der
                jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im
                Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht
                erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24
                Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem
                Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt
                nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und
                vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt
                haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer
                Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet
                aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.
            
             
            
            Wir
              sind auch an Rückmeldungen interessiert, inwiefern das
              Visumsverfahren bei den deutschen Botschaften wirklich
              funktioniert. Ein Statuswechsel in legale Arbeitsmigration
              direkt von Deutschland aus wäre wünschenswert gewesen. In
              Schweden gibt es bisher die Möglichkeit, sogar nach
              Ablehnung den Status zu wechseln, wenn zum Zeitpunkt der
              Ablehnung bereits gearbeitet wurde und der 
            Arbeitgeber
              Weiterbeschäftigung zusichert. 
             
            
            Herzliche
              Grüße, 
             
            
            Katharina
              Stamm 
            Migrationsspezifische
              Rechtsfragen und Internationale Migration / Migration Law
            
            Zentrum
              Migration und Soziales / Centre for Migration and Social
              Issues 
             
            
            Diakonie
              Deutschland – Evangelischer Bundesverband   
            Evangelisches
              Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. 
             
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-- Claudius Voigt Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46 48153 Münster Fon: 0251 14486-26 Mob: 01578 0497423 Fax: 0251 14486-20 voigt@ggua.de www.ggua.de www.einwanderer.net Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK). Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV). Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland" eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html
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